Nicht nur Versicherte können die Leistungen der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) nutzen. Auch pflegende Angehörige können bei der ÖGK mitversichert werden
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Rückfragen zur Mitversicherung
Die Pflege eines geliebten Angehörigen nimmt viel Zeit in Anspruch. Wenn daneben kein Job mehr möglich ist, fällt der Versicherungsschutz weg. Damit Sie gut versorgt sind, können Sie bei der oder bei dem zu pflegenden Angehörigen mitversichert werden.
Sind Sie berufstätig, haben Sie auch die Möglichkeit, eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mit Ihrem Dienstgeber zu vereinbaren.
- Voraussetzungen
Als pflegende Person kann mitversichert werden:
- Ehefrau oder eingetragene Partnerin bzw. Ehemann oder eingetragene Partner
- Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind
- Wahl-, Stief- und Pflegekinder
- Wahl-, Stief- und Pflegeeltern
- Haushaltsführende Person (z.B. Lebensgefährtin oder Lebensgefährte – keine verwandte Person)
Hier finden Sie Informationen zur Mitversicherung weitere Personen ("haushaltsführende Personen").
Die Person, die mitversichert wird, hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Mehr dazu in unseren Häufige Fragen.
Die Person, die mitversichert wird, hat keine gesetzliche Krankenversicherung und es trifft kein Ausschlussgrund zu. Die Ausschlussgründe finden Sie in unseren Häufige Fragen.
Die zu pflegende Person (Versicherte bzw. Versicherter) hat Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 oder höher. Die Pflege erfolgt ohne Bezahlung, also nicht als Beruf. Die Person wird in häuslicher Umgebung und nicht in einem Pflegeheim gepflegt.
Die Pflege beansprucht überwiegend Ihre Arbeitskraft.
- Notwendige Nachweise
Für die Mitversicherung brauchen wir folgende Dokumente:
- das ausgefüllte Formular "Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige"
- Nachweis der Pflegegeldstufe
- Urkunden zum Nachweis der Verwandtschaft
Falls weitere Dokumente nötig sind, melden wir uns bei Ihnen.
- Dauer
Diese Mitversicherung wird für drei Jahre vorgemerkt. Danach muss die Anspruchsberechtigung neuerlich geprüft werden.
- Beitrag
Für Pflegende Angehörige ist kein Beitrag zu zahlen.
- Häufige Fragen (FAQ)
- Was sind Ausschlussgründe für die Mitversicherung?
Eine Mitversicherung ist für folgende Personengruppen nicht möglich:
- Personen mit eigener gesetzlicher Krankenversicherung
- Personen, die auf eigene Rechnung einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führen
- Personen, die dem Kreis der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen angehören (u.a. Ärztinnen bzw. Ärzte, Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte, Patentanwältinnen bzw. Patentanwälte, Notarinnen bzw. Notare, selbständige Apothekerinnen bzw. Apotheker, Wirtschaftstreuhänderinnen bzw. Wirtschaftstreuhänder)
- All diese Personen auch dann, wenn sie eine Pension
nach dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Notarversicherungsgesetz beziehen oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen - Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben, die im Inland eine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung begründen würde oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit beziehen; dies gilt auch für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und für den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung
- Angehörige (außer Ehefrau oder eingetragene Partnerin bzw. Ehemann oder eingetragener Partner, Kinder und Enkel) von Versicherten, die in der Krankenversicherung selbstversichert (§ 16 ASVG) sind
- Was ist der „gewöhnliche Aufenthalt im Inland“?
Das bedeutet, dass eine Person ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hat und nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft in Österreich lebt.
Links
- www.sozialministeriumservice.at
Informationen zu Pflegekarenz und Pflegeteilzeit