Das Ablaufdatum der EKVK ist abhängig davon, wie lange man vor dem Ausstellungsstichtag der e-card bzw. EKVK Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung erworben hat.
Die EKVK wird auf folgende Gültigkeitszeiträume ausgestellt:
- zehn Jahre für Pensionisten ab dem 60. Lebensjahr
- fünf Jahre für andere Versicherte
- ein Jahr, wenn nur wenig Krankenversicherungszeiten vorhanden sind
- für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs, jedoch mindestens für fünf Jahre (z.B. ein jetzt zwölf-jähriges Kind erhält eine EKVK für fünf Jahre und nicht nur bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres)
Wenn Sie auf der Rückseite ihrer e-card nur Sterne sehen, haben Sie noch keine oder zu wenig Krankenversicherungszeiten für die Ein-Jahres-EKVK. In diesem Fall können Sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) eine provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) anfordern.
Rechtzeitig ein paar Wochen vor dem Ablaufdatum der Europäischen Krankenversicherungskarte (auf der Rückseite der e-card) wird automatisch eine neue e-card ausgestellt und an Ihre letzte der Sozialversicherung bekannte österreichische Adresse zugestellt, wenn
- Sie aktuell gesetzlich krankenversichert oder mitversichert sind
- ein Foto von Ihnen verfügbar ist (aus einem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Elektronischen Identitätsnachweis, Scheckkartenführerschein oder einem Dokument des Fremdenregisters)
- oder für Sie eine gesetzliche Ausnahme von der Foto-Pflicht zutrifft.
Wenn Sie im Ausland leben, müssen Sie eine neue e-card mit EKVK bei der Österreichischen Gesundheitskasse beantragen.
Alle Informationen zum Foto auf der e-card finden Sie unter chipkarte.at.
Es darf nur eine Person unterschreiben. Kommen mehrere Personen in Frage, die das Kind unter 14 Jahren bei medizinischen Behandlungen begleiten bzw. vertreten, so ist das Unterschriftenfeld freizulassen.
Nach Erreichen des 14. Lebensjahres kann die Benützerin/der Benützer selbst unterschreiben.