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Die EKVK gilt nur, wenn Sie sich vorübergehend in diesen Staaten aufhalten, z. B. im Rahmen eines Urlaubs, einer Dienstreise oder eines Auslandsstudiums. 

Wer im europäischen Ausland seinen Lebensmittelpunkt hat bzw. dort arbeitet, ist entweder vor Ort krankenversichert oder benötigt zur Inanspruchnahme medizinischer Leistungen eine gesonderte Bescheinigung (Bescheinigung über den Anspruch auf Gesundheitsleistungen für Personen, die nicht in dem Land leben, in dem sie versichert sind, Formular S1).