Partnerinnen und Partner können bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) mitversichert werden. Das gilt für Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten.
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Rückfragen zur Mitversicherung
Wer selbst nicht gesetzlich krankenversichert ist, kann sich bei seiner Partnerin/ seinem Partner mitversichern. Das geht, wenn Sie verheiratet sind oder eine eingetragene Partnerschaft haben. Auch wenn Sie zusammenleben und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, ist das möglich. Manchmal ist für diese Mitversicherung ein Beitrag zu zahlen.
- Voraussetzungen
- Die Person, die mitversichert wird, hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
- Die Person, die mitversichert wird, hat keine gesetzliche Krankenversicherung und es trifft kein Ausschlussgrund zu. Die Ausschlussgründe finden Sie in unserer Häufige Fragen
Ehe und eingetragene Partnerschaft
Eine rechtlich anerkannte Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft.
Lebensgemeinschaft
Wenn Sie mit Ihrer Lebensgefährtin oder Ihrem Lebensgefährten zusammenleben, ohne verheiratet zu sein oder eine eingetragene Partnerschaft zu haben:
- Die versicherte und die mitzuversichernde Person müssen mindestens seit 10 Monaten im selben Haushalt wohnen.
- Die mitzuversichernde Person muss seit mindestens 10 Monaten den Haushalt der versicherten Person ohne Bezahlung führen.
- Es darf keine arbeitsfähige Ehefrau oder eingetragene Partnerin bzw. kein arbeitsfähiger Ehemann oder eingetragener Partner der versicherten Person im gleichen Haushalt wohnen.
- Notwendige Nachweise
Für die Mitversicherung brauchen wir folgende Dokumente:
- das ausgefüllte Formular "Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige"
- die Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde
Falls weitere Dokumente nötig sind, melden wir uns bei Ihnen.
Wurde uns die Ehe/ die eingetragene Partnerschaft in der Vergangenheit schon bekannt gegeben, wird die Mitversicherung automatisch wieder aktiv, wenn die eigene Versicherung endet
- Beginn und Ende
Beginn der Mitversicherung:
Ehe und eingetragene Partnerschaft
Die Mitversicherung beginnt frühestens mit dem Tag der Eheschließung oder des Beginns der eingetragenen Partnerschaft. Sie kann in bestimmten Fällen auch später beginnen.
Lebensgemeinschaft
Die Mitversicherung beginnt einen Tag nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Zusammenleben mit der versicherten Person seit mindestens 10 Monaten im gleichen Haushalt und Haushaltsführung ohne Bezahlung seit dieser Zeit).
Ende der Mitversicherung
Die Mitversicherung gilt grundsätzlich unbefristet. Sie ruht allerdings, sobald die mitversicherte Partnerin oder der mitversicherte Partner eine eigene Versicherung hat (z.B. eigenes Dienstverhältnis) oder es einen Ausschlussgrund gibt. Fällt diese eigene Versicherung weg, wird die Mitversicherung wieder wirksam. Wenn ein Ausschlussgrund die Mitversicherung beendet hat, muss die ÖGK eine weitere Mitversicherung neu prüfen. Schicken Sie uns dazu bitte das neu ausgefüllte Formular "Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige".
Ehe und eingetragene Partnerschaft
Im Falle einer Scheidung erlischt eine Mitversicherung mit dem Tag vor der Rechtskraft der Scheidung oder dem Tag vor der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. Wir bitten Sie in diesem Fall um Zusendung des rechtskräftigen Scheidungsurteils oder der gerichtlichen Auflösungsentscheidung.
Lebensgemeinschaft
Die Anspruchsvoraussetzungen (Zusammenleben mit der versicherten Person im gleichen Haushalt und Haushaltsführung ohne Bezahlung) werden regelmäßig von der ÖGK überprüft. Wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind (Bekanntgabe der Fakten durch die versicherte Person) wird die Mitversicherung verlängert.
- Beitrag
Für bestimmte mitversicherte Personen müssen Sie einen Zusatzbeitrag zahlen. Dies sind 3,4 Prozent der Berechnungsgrundlage (des Bruttoeinkommens) des Versicherten.
Wir prüfen, ob in Ihrem Fall ein Beitrag zu zahlen ist und schicken Ihnen zur Erhebung einen Fragebogen zu. Der Beitrag muss in folgenden Fällen nicht gezahlt werden:
- Die mitversicherte Person erzieht aktuell eines oder mehrere Kinder im gemeinsamen Haushalt.
- Die mitversicherte Person hat in der Vergangenheit zumindest vier Jahre lang ein oder mehrere Kinder im gemeinsamen Haushalt erzogen.
- Der mitversicherte Angehörige erhält Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe drei.
- Der mitversicherte Angehörige pflegt den Versicherten, der zumindest Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 erhält.
- Eine soziale Schutzbedürftigkeit nach Richtlinien des Dachverbandes liegt vor. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das monatliche Nettoeinkommen des Versicherten und seines Angehörigen den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare von EUR 2.009,85 nicht übersteigt.
- während des Bezuges von Krankengeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld bzw. Karenzgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Mindestsicherung.
Der Zusatzbeitrag wird direkt der Versicherten/dem Versicherten vorgeschrieben und von uns eingehoben.
Bei einer Zahlungspflicht wird der Beitrag für das beitragspflichtige Monat immer vier Monate im Nachhinein vorgeschrieben.
- Häufige Fragen (FAQ)
- Was sind Ausschlussgründe für die Mitversicherung?
Eine Mitversicherung ist für folgende Personengruppen nicht möglich:
- Personen mit eigener gesetzlicher Krankenversicherung
- Angehörige (außer Ehefrau oder eingetragene Partnerin bzw. Ehemann oder eingetragener Partner, Kinder und Stief- Enkel- oder Pflegekinder) von Versicherten, die in der Krankenversicherung selbstversichert (§ 16 ASVG) sind.
- Personen aus dem Kreis der selbständig erwerbstätigen Kammermitglieder (Angehörige freier Berufe). Das sind zum Beispiel Ärztinnen oder Ärzte, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Notarinnen oder Notare bzw. Notariatskandidatinnen oder Notariatskandidaten, selbständige Apothekerinnen oder Apotheker sowie Wirtschaftstreuhänderinnen oder Wirtschaftstreuhänder.
- All diese Personen auch dann, wenn sie eine Pension nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG), nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz 2020 (NVG) beziehen. Außerdem wenn sie eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) beziehen.
- Personen, die im Ausland eine Arbeit haben, die in Österreich automatisch krankenversicherungspflichtig wäre und Personen, die eine ausländische Pension aufgrund einer früheren Arbeit im Ausland erhalten. Dies gilt auch für eine Arbeit bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension für diese Arbeit.
- Was passiert mit der Mitversicherung, wenn die Partnerin/ der Partner verstirbt?
Wir erhalten die Information über das Ableben und beenden die Mitversicherung.
- Was ist der gewöhnliche Aufenthalt im Inland?
Das bedeutet, dass eine Person ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hat. Das setzt eine bestimmte Dauer und Beständigkeit voraus, in der Regel mindestens sechs Monate Aufenthalt. Man kann den Aufenthalt zum Beispiel durch einen Melderegisterauszug, einen Mietvertrag etc. nachweisen.