Eine Entsendung liegt dann vor, wenn Sie von Ihrem Dienstgeber vorübergehend in ein anderes Land zum Arbeiten entsandt werden, um dort einen Auftrag auszuführen. Wie sich dies auf Ihre Krankenversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) auswirkt, erfahren Sie hier.
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Wer im Rahmen einer Entsendung im Ausland arbeitet, gilt weiterhin offiziell als im Inland beschäftigt. Die Entsendedauer darf aber nicht überschritten werden.
Die Krankenversicherung sowie die Unfall- und Pensionsversicherung in Österreich bleiben weiterhin bestehen. Auch eine eventuelle Mitversicherung von Angehörigen besteht weiter.
Ihr Dienstgeber ist verpflichtet, uns vom Eintritt eines Versicherungsfalles (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Mutterschaft) innerhalb eines Monats zu verständigen.
- Voraussetzungen
- Der Sitz des Unternehmens ist in Österreich.
- Das österreichische Unternehmen übt im Inland eine betriebliche Tätigkeit aus.
- Der Arbeitseinsatz im Ausland ist befristet.
- Sie üben die Tätigkeit auf Kosten des Dienstgebers aus.
- Sie sind seit mindestens einem Monat in Österreich sozialversichert.
- Sie lösen keine andere entsandte Person ab.
- Entsendung in Europa
EU-, EWR-Staaten sowie die Schweiz und das Vereinigte Königreich
Bei einer Entsendung in einen Staat der Europäischen Union, einen EWR-Staat, die Schweiz oder das Vereinigte Königreich sind Sie bis zu einer Dauer von zwei Jahren weiterhin in Österreich sozialversichert.
Im Falle einer Krankheit erhalten Sie medizinische Leistungen mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK).
Wo die EKVK gilt und was Sie beachten müssen, lesen Sie bitte bei der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK).
Europäische Vertragsstaaten
Bei einer Entsendung in einen europäischen Vertragsstaat sind Sie bis zu einer Dauer von zwei Jahren weiterhin in Österreich sozialversichert.
Folgende europäische Staaten haben mit Österreich ein bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen: Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und die Türkei.
Damit Sie im Krankheitsfall medizinische Leistungen in der Türkei in Anspruch nehmen können, benötigen Sie einen Auslandsbetreuungsschein (Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen bei vorübergehenden Aufenthalt).
Dieser kann von Ihrem Dienstgeber oder der ÖGK ausgestellt werden.
Sie müssen vor der Behandlung beim türkischen Krankenversicherungsträger die Bescheinigung in einen gültigen Behandlungsschein umtauschen.
Weitere europäische Staaten
Für alle anderen – bisher noch nicht aufgezählten – europäischen Staaten beträgt die maximale Entsendedauer fünf Jahre.
Während dieser Zeit sind Sie weiterhin in Österreich sozialversichert. Allerdings kann unter Umständen auch im Einsatzland eine Sozialversicherungspflicht bestehen. Eine Doppelversicherung kann meistens nicht vermieden werden.
Benötigen Sie eine Leistung im Krankheitsfall, muss der Dienstgeber diese Leistung bezahlen. Der Dienstgeber kann die Originalbelege (mit Übersetzung) und Zahlungsnachweise bei der ÖGK einreichen.
- Entsendung auf anderen Kontinent
Entsendung in einen Vertragsstaat (bilaterale Abkommen)
Österreich hat auch mit nachstehenden Staaten außerhalb Europas bilaterale Abkommen abgeschlossen. Darin ist die jeweils maximale Entsendungsdauer geregelt, während der die Sozialversicherungspflicht in Österreich weiterhin besteht.
Staat Maximale Entsendungsdauer Australien fünf Jahre Chile fünf Jahre Indien zwei Jahre Israel fünf Jahre Kanada (Quebec) fünf Jahre Republik Korea fünf Jahre Philippinen fünf Jahre Tunesien zwei Jahre Uruguay zwei Jahre USA fünf Jahre Benötigen Sie eine Leistung im Krankheitsfall, muss der Dienstgeber diese Leistung bezahlen. Der Dienstgeber kann die Originalbelege (mit Übersetzung) und Zahlungsnachweise bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) einreichen.
Entsendung in einen Staat außerhalb Europas, mit dem kein bilaterales Abkommen besteht
Bei einer Entsendung bis zu einer Dauer von fünf Jahren sind Sie weiterhin in Österreich sozialversichert. Es kann aber vorkommen, dass im Einsatzland ebenfalls eine Sozialversicherungspflicht besteht. Eine Doppelversicherung lässt sich meist nicht vermeiden.
Benötigen Sie eine Leistung im Krankheitsfall, muss der Dienstgeber diese Leistung bezahlen. Der Dienstgeber kann die Originalbelege (mit Übersetzung) und Zahlungsnachweise bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) einreichen.
- Tipp
In vielen Fällen schließen Dienstgeber für die entsandten Mitarbeiter eine private Krankenversicherung ab.
Beim Thema Behandlungskosten kommt es immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern. Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bei der ÖGK.