Unkompliziert, schnell und zuverlässig: Mit Beginn des Jahres 2021 (in Wien ab 1.4.2021) vereinfachte die Österreichische Gesundheitskasse die Abgabe von Produkten im Bereich saugende Inkontinenz. Die Verordnungen werden direkt und auf schnellem Weg erledigt. Die ÖGK hat bundesweit mit ihren Partnerunternehmen eine neue Regelung vereinbart.
Inkontinenzversorgung
Die neue Regelung gilt für Anspruchsberechtigte ab dem vollendeten vierten Lebensjahr (= vierter Geburtstag). Die Versorgung erfolgt künftig über Vertragspartnerbetriebe der ÖGK im Bereich saugende Inkontinenz. Das sind alle Orthopädietechniker und Orthopädietechnikerinnen bzw. Bandagistinnen und Bandagisten in ganz Österreich sowie die Firma Lohmann und Rauscher. In Vorarlberg erfolgt die Versorgung durch eine eigene Abgabestelle der ÖGK.
- Verordnung und Abgabe
Für Windeln, Einlagen, Netzhosen etc. ist künftig nur mehr bei der erstmaligen Abgabe eine ärztliche Verordnung notwendig. Diese ist bewilligungsfrei und gilt als unbefristete Dauerverordnung.
Für Pants muss pro Jahr eine ärztliche Verordnung ausgestellt werden. Diese Produkte sind immer bewilligungspflichtig.Bezieht eine anspruchsberechtigte Person Windeln, Einlagen, Netzhosen etc. und Pants, so sind bei der erstmaligen Versorgung zwei gesonderte ärztliche Verordnungen auszustellen.
Anspruchsberechtigte haben eine allfällige Kostenbeteiligung für saugende Inkontinenzprodukte in der Höhe von zehn Prozent zu zahlen.
Für Versicherte, die in einem Alten-, Pflege- oder Wohnheim untergebracht sind, gilt die neue Regelung nur, wenn es nicht bereits eine gesonderte Vereinbarung zu saugenden Inkontinenzprodukten zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse und dem jeweiligen Heim- bzw. dem Rechtsträger des Heimes gibt.
Die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner der ÖGK stehen Ihnen mit Rat und Tat unterstützend zur Seite und beraten Sie gerne über das umfangreiche Produktsortiment.- Windeln, Einlagen, Netzhosen etc.
Eine ärztliche Verordnung ist bei der Erstversorgung notwendig und muss folgende Punkte enthalten:
- Diagnose
- verordneter Behelf
Diese Verordnung gilt danach unbefristet. Grundsätzlich wird die medizinisch benötigte Menge ausgegeben.
Indikation- alle Formen der Inkontinenz
Ausschlusskriterien- Bezug vor Vollendung des vierten Lebensjahres
- Pants
Eine ärztliche Verordnung ist immer notwendig, gilt jeweils für zwölf Monate und muss folgende Punkte beinhalten:
Diagnose
- Grad der Inkontinenz
- Bestätigung der Mobilität/Selbstständigkeit
- bei Diagnose Demenz: zusätzlich die Angabe des MMSE-Wertes (Mini-Mental State Examination)
- verordneter Behelf
Indikationen
- Leichte bis mittlere Inkontinenz bei Demenz und gegebener eigenständiger Mobilität (MMSE kleiner 14 analog der Memantine im Erstattungskodex) – der Wert des Demenztests muss nur bei erstmaliger Verordnung angeführt werden
ODER
- Leichte bis mittlere Inkontinenz
- mit funktionellen Einschränkungen der Oberen Extremitäten (Parese, Plegie)
- bei neurologischen Erkrankungen (z.B. Zustand nach Insult, Multiple Sklerose, Infantile Cerebralparese, Plexusparese)
- nach Amputation mit funktionellen Einschränkungen im vergleichbaren Ausmaß
bei gegebener eigenständiger Mobilität/Selbstständigkeit
Ausschlusskriterien
- Bettlägerigkeit (vollständige Immobilität)
- schwere Inkontinenz
- Bezug vor Vollendung des vierten Lebensjahres
Bitte beachten Sie die maximalen Abgabezahlen pro Tag: Wenn Sie nur Pants beziehen, erhalten Sie höchstens zwei Stück pro Tag. Im Falle einer Mischversorgung (Pants und Windeln bzw. Einlagen) wird höchstens ein Pant pro Tag ausgegeben.