Für Heilbehelfe und Hilfsmittel wie Hörgeräte, Diabetesbedarf oder Bandagen übernimmt die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) die Kosten, wenn Sie eine ärztliche Verordnung dafür haben. Patientinnen und Patienten zahlen in der Regel nur einen Selbstbehalt.
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Heilbehelfe und Hilfsmittel sind Gegenstände, die zur Heilung einer Krankheit beitragen (z.B. Bandagen, Diabetikerbedarf) oder aber ein Körperteil oder eine mangelnde Körperfunktion ersetzen (z.B. Rollstuhl, Hörgerät). Sie werden ärztlich verordnet und von einer Vertragspartnerin oder einem Vertragspartner zur Verfügung gestellt.
Hier finden Sie mehr Informationen zur Diabetesversorgung
Hier finden Sie mehr Information zur saugenden Inkontinenzversorgung (Pants, Windeln)
Hier finden Sie mehr Informationen zur Versorgung mit Perücken
- Allgemeines
Heilbehelfe sind Mittel in der Krankenbehandlung, die zur Heilung oder Linderung eines Krankheitszustandes dienen. Beispiele für Heilbehelfe sind Bandagen, Kompressionsstrümpfe und Artikel für Diabetikerinnen und Diabetiker und vieles mehr.
Hilfsmittel übernehmen die Funktionen von fehlenden Körperteilen oder sie unterstützen mangelhafte Körperfunktionen. Der oder die Betroffene muss sie ohne fremde Hilfe benutzen können. Beispiele sind Rollstühle, Prothesen, Perücken, orthopädische Schuhe und Hörgeräte.
Wir stellen Ihnen und Ihren mitversicherten Angehörigen Heilbehelfe und Hilfsmittel in einfacher und zweckmäßiger Ausführung zur Verfügung. Wie Sie zum benötigten Produkt kommen, erfahren Sie im nächsten Absatz.
- Der Weg zum Heilbehelf oder Hilfsmittel
- Sie brauchen eine ärztliche Verordnung.
- Sie gehen mit der ärztlichen Verordnung zur Vertragspartnerin oder zum Vertragspartner bzw. zum berechtigen Fachbetrieb, z.B. zum Bandagisten, Optiker, Hörgeräteakustiker.
- Die Verordnung muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausstellungstag eingelöst werden.
- Für manche Heilbehelfe und Hilfsmittel ist eine Bewilligung der ÖGK notwendig. Darum kümmert sich in der Regel die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner und gibt Ihnen weitere Informationen.
- Bei tariflich nicht geregelten Produkten ist zusätzlich auch ein Kostenvoranschlag der Vertragspartnerin bzw. des Vertragspartners, die die Verordnung ausstellen, notwendig. Im Regelfall leitet die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner die erforderlichen Unterlagen an uns weiter.
- Für bestimmte Heilbehelfe und Hilfsmittel gibt es eine Mindestgebrauchsdauer. So etwa für Rollstühle, orthopädische Schuhe etc. Erkundigen Sie sich bei unseren Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern oder bei der Bewilligungsstelle für Heilbehelfe und Hilfsmittel bei der ÖGK.
Kauf bei einem Nicht-Vertragspartner der ÖGK
Wird ein Heilbehelf oder ein Hilfsmittel bei einem Leistungserbringer erworben, der einen Vertrag mit der ÖGK hat, dann erfolgt die Abwicklung (allenfalls erforderliche Bewilligung, Verrechnung der im Vertrag festgelegten Leistungen, Vorschreibung des Selbstbehaltes, usw.) in der Regel direkt durch die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner.
Wird ein Heilbehelf oder ein Hilfsmittel bei einem Leistungserbringer (im In- oder Ausland) ohne Vertrag mit der ÖGK erworben, besteht für den Versicherten die Möglichkeit einer (teilweisen) Erstattung der Kosten (Kostenerstattung bzw. Kostenzuschuss), wenn der konkrete Leistungserbringer zumindest die gleichen Ausbildungs- und sonstigen Qualifikationserfordernisse besitzt, wie sie für Vertragspartner gelten.
Diese Ausbildungs- und sonstigen Qualitätserfordernisse sind von Produkt zu Produkt unterschiedlich. Erkundigen Sie sich bei der Bewilligungsstelle für Heilbehelfe und Hilfsmittel bei der ÖGK nach den jeweiligen Voraussetzungen.
Zum Beispiel sehen diese Qualitätskriterien beim Kauf von Hörgeräten insbesondere bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen für den Hörakustiker, bestimmte Messmethoden und eine direkte und persönliche Anpassung vor Ort (in der Filiale mit entsprechender Kabinenausstattung) vor. Aus diesem Grund ist eine Erstattung für im Internet bezogene Hörgeräte, welche ausschließlich im Zuge von Online-Terminen angepasst werden, nicht möglich.
- Kosten und Selbstbehalt
Selbstbehalt
- Für Heilbehelfe und Hilfsmittel bezahlen Sie 10 Prozent der Kosten selbst, mindestens aber EUR 40,40 (Wert 2024).
Für folgende Personen gibt es keinen Selbstbehalt:
- Kinder unter 15 Jahren
- Kinder, für die Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht (unabhängig vom Alter)
- Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind. Personen die aufgrund der Rezeptgebührenobergrenze befreit sind, müssen jedoch weiterhin einen Selbstbehalt zahlen.
- Hilfsmittel, die im Rahmen der medizinischen Rehabilitation gewährt werden.
Der Weg zur Kostenerstattung
Versicherte reichen die bezahlte Rechnung inklusive sämtlicher zur Beurteilung der Erstattung notwendigen Unterlagen (insbesondere die Verordnung der Ärztin oder des Arztes, notwendige medizinische Befunde, bei Hörgeräten den Anpassbericht des Hörakustikers, usw.) bei der ÖGK ein. Bei bestimmten Heilbehelfen/Hilfsmitteln ist für eine Erstattung auch eine medizinische Bewilligung der ÖGK notwendig. Auf Basis europarechtlicher Bestimmungen kann es erforderlich sein, zusätzlich eine Tarifanfrage bei einem ausländischen Krankenversicherungsträger durchzuführen. Diese Tarifanfrage führt die ÖGK durch. Dadurch kann es zu einer längeren Bearbeitungszeit kommen. Sind alle Kriterien für eine Erstattung erfüllt, überweist die ÖGK den zustehenden Betrag direkt an die Versicherte oder den Versicherten.
- Mindestgebrauchsdauer
Für die verschiedenen Heilbehelfe und Hilfsmittel ist eine Mindestgebrauchsdauer festgesetzt. Diese ist in der Krankenordnung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) festgelegt. Die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner wissen über die Mindestgebrauchsdauer Bescheid.
Vor Ablauf der Gebrauchsdauer wird der gleiche Heilbehelf/das gleiche Hilfsmittel nur dann neu geleistet, wenn dies
- aus besonderen Gründen und
- ohne ein Verschulden der/des Versicherten bzw. der/des Angehörigen notwendig wurde.
In diesem Fall ist jedenfalls die vorherige Bewilligung durch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) notwendig.Sind Heilbehelfe oder Hilfsmittel auch nach Ablauf der Gebrauchsdauer noch gebrauchsfähig, wird der gleiche Heilbehelf/das gleiche Hilfsmittel nicht neuerlich bereitgestellt.