Die Pflichtversicherung schützt die Gesundheit der Menschen unabhängig von Alter, Einkommen oder Vorerkrankungen.
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Eine Pflichtversicherung ist eine Versicherung, die automatisch beim Zutreffen bestimmter Voraussetzungen eintritt. Dies ist gesetzlich geregelt.
- Der Begriff Pflichtversicherung erklärt
Pflichtversicherung bedeutet, dass das Gesetz automatisch die Menschen zu einer Versichertengemeinschaft zusammenschließt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Es ist kein Antrag notwendig.
Leistungen werden vorwiegend als Sachleistungen erbracht. Das heißt, Sie werden beim Arzt oder im Spital behandelt, erhalten Medikamente oder Heilbehelfe und vieles mehr. Diese Leistungen sind für alle Versicherten gleich (Solidaritätsprinzip). Geldleistungen (zum Beispiel Pensionen, Krankengeld) sind hingegen von Ihrem Einkommen abhängig.
Die gesetzliche Sozialversicherung ist in drei Zweige gegliedert:
- Krankenversicherung
- Unfallversicherung
- Pensionsversicherung
Für die einzelnen Versicherungszweige sind oft unterschiedliche Versicherungsträger zuständig, zum Beispiel Österreichische Gesundheitskasse, Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Pensionsversicherungsanstalt.
Sie können sich den Versicherungsträger nicht selbst aussuchen.
Die ÖGK ist ein Krankenversicherungsträger und finanziert sich hauptsächlich durch gesetzlich festgelegte Krankenversicherungsbeiträge. Diese Beiträge zahlen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie ihre Dienstgeber. Auch Pensionistinnen und Pensionisten zahlen Beiträge.
Weil dies eine gesetzliche Pflicht ist, spricht man von einer "Pflichtversicherung".
- Vollversicherung / Teilversicherung
Unsere Versicherten sind entweder voll- oder teilversichert.
Von Vollversicherung spricht man, wenn Sie auf Grund Ihrer Beschäftigung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert sind. Bei der Vollversicherung ist auch zumeist die Arbeitslosenversicherung inkludiert.
Für bestimmte Personengruppen ist nach den gesetzlichen Bestimmungen jedoch nur eine Teilversicherung vorgesehen.
Von Teilversicherung spricht man, wenn Sie auf Grund Ihrer Beschäftigung nicht in allen Sparten der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) versichert sind. Personen, deren Arbeitsverdienst einen bestimmten Betrag nicht übersteigt, sind als sogenannte geringfügig Beschäftigte zum Beispiel nur in der Unfallversicherung teilversichert.
Hier finden Sie mehr Informationen zu den Themen Beschäftigung und geringfügige Beschäftigung.
- Solidaritätsprinzip
Die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge hängt vom Einkommen ab. Besserverdienende übernehmen solidarisch einen Teil der Finanzierung der Leistungen für Menschen mit geringerem Einkommen. So haben alle Versicherten im Bedarfsfall den gleichen Anspruch auf hochwertige Gesundheitsversorgung – unabhängig davon, wie viel sie einbezahlt haben.
Schutz für alle
Anders als bei Privatversicherungen sind bei der Pflichtversicherung automatisch alle Menschen, die im Inland unselbstständig erwerbstätig sind, gesetzlich geschützt. Dieser Schutz besteht unabhängig von Einkommen, Geschlecht oder Alter. Niemand wird ausgeschlossen, weil sie oder er etwa teure Medikamente benötigt, im hohen Alter mehr Leistungen braucht, wenig verdient oder arbeitslos geworden ist. Auch Angehörige sind in den meisten Fällen beitragsfrei mitversichert. Dadurch entsteht eine große solidarische Versichertengemeinschaft, die die individuellen Risiken ausgleicht.
Kein Risikoausschluss
Menschen mit hohen gesundheitlichen Risikofaktoren, Vorerkrankungen und chronischen Krankheiten werden nicht vom Schutz der Krankenversicherung ausgeschlossen. Auch die Höhe der Beiträge ist nicht vom Gesundheitsrisiko abhängig.
Keine Wartefristen
Sie sind automatisch versichert, wenn Sie die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Der Schutz gilt ab dem ersten Tag der Pflichtversicherung. Sie können sofort ab Beginn der Versicherung Leistungen in Anspruch nehmen.
- Beginn und Ende der Pflichtversicherung
Beginn
- Als Dienstnehmerin/Dienstnehmer oder Lehrling sind Sie mit Beginn Ihrer Tätigkeit versichert. Ihr Dienstgeber meldet Sie vor Arbeitsantritt bei der ÖGK an.
- Als Pensionistin oder Pensionist sind Sie mit Beginn Ihrer Pension versichert.
- Als arbeitslose Person sind Sie ab dem Bezug des Arbeitslosengeldes versichert.
Ende
- In der Regel sind Sie ab dem Ende Ihrer Beschäftigung beziehungsweise Ihrer Gehaltsfortzahlung nicht mehr pflichtversichert.
- Die Versicherung von Lehrlingen endet mit dem Ende des Lehrverhältnisses.
- Wenn Sie Pensionistin oder Pensionist sind, endet die Krankenversicherung mit der letzten Pensionszahlung.
- Als arbeitslose Person sind Sie ab dem Wegfall des Arbeitslosengeldes nicht mehr versichert.
Bitte beachten Sie, dass Sie ab dem Ende Ihrer Beschäftigung beziehungsweise Ihres Gehalts nicht mehr krankenversichert sind. Es besteht aber noch eine Schutzfrist. Das heißt, Sie können noch bis zu sechs Wochen nach Ende der Pflichtversicherung Sachleistungen (etwa Arztbesuche, Heilbehelfe) beanspruchen.
Hier können Sie sich über die Möglichkeiten der Mitversicherung oder Selbstversicherung informieren.
- Häufige Fragen (FAQ)
- Wer ist bei der ÖGK pflichtversichert?
Bei der Österreichischen Gesundheitskasse sind unter anderem folgende Personen pflichtversichert:
- Erwerbstätige
- Lehrlinge
- Pensionistinnen und Pensionisten
- Arbeitslose Personen
- Bezieherinnen und Bezieher von Kinderbetreuungsgeld
- Bezieherinnen und Bezieher der Mindestsicherung
- Bezieherinnen und Bezieher von Rehabilitationsgeld
- Asylwerberinnen und Asylwerber
- Kriegshinterbliebene
- Wie wird die Pflichtversicherung gesetzlich geregelt?
Die Pflichtversicherung wird durch folgende Bundesgesetze geregelt:
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) - für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, Lehrlinge, den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern gleichgestellte freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer etc.
- Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) - für Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen bzw. aufgrund dieses Dienstverhältnisses einen Ruhegenuss erhalten
- Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) - für selbstständig Erwerbstätige in der gewerblichen Wirtschaft
- Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger (FSVG) – z.B. für Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker und Patentanwältinnen und Patentanwälte
- Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) - für selbstständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft
- Wer ist vollversichert?
Ein Versicherungsschutz in allen Zweigen besteht, wenn das Bruttoeinkommen (Entgelt) über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Vollversichert sind zum Beispiel:
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
- Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
- Personen mit freien Dienstverträgen (sie sind den Dienstnehmern gleichgestellt)
- Lehrlinge sind auch dann vollversichert, wenn die Lehrlingsentschädigung nicht die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt
- Wer ist teilversichert?
Teilversichert sind zum Beispiel:
In der Krankenversicherung- Bezieherinnen und Bezieher einer Pension nach dem ASVG
- Bezieherinnen und Bezieher von Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG
- Bezieherinnen und Bezieher von Kinderbetreuungsgeld, Mindestsicherung oder Rehabilitationsgeld
- Asylwerberinnen und Asylwerber
In der Unfallversicherung
- selbstständig Erwerbstätige, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer sind
- selbstständig Erwerbstätige ohne Gewerbeberechtigung (Neue Selbstständige)
- Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
- Schülerinnen/Schüler und Studierende
- geringfügig beschäftigte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
- Wer sind die Sozialversicherungsträger in Österreich und für welche Versicherungszweige sind sie zuständig?
Seit 1. Jänner 2020 gibt es in Österreich nur mehr fünf Sozialversicherungsträger:
- AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt): zuständig für die Unfallversicherung ihrer Versicherten.
- BVAEB (Versicherungsanstalt für Öffentlich Bedienstete, Eisenbahnen und Bergbau): zuständig für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung ihrer Versicherten
- ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse): zuständig für die Krankenversicherung ihrer Versicherten
- PVA (Pensionsversicherungsanstalt): zuständig für die Pensionsversicherung ihrer Versicherten
- SVS (Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen): zuständig für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung ihrer Versicherten
Links
- www.sozialversicherung.at
Auf Zukunftskurs - Sozialversicherung neu