Sie sind geringfügig beschäftigt? Geringfügig Beschäftigte mit Wohnsitz im Inland können sich in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) versichern. Man spricht dabei von einer „Selbstversicherung in der Krankenversicherung bei geringfügiger Beschäftigung“.
Selbstversicherung bei gering­fügiger Beschäf­tigung
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Wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, sich freiwillig in der Kranken- und Pensionsversicherung zu versichern. Diese Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung kostet 2024 monatlich EUR 73,20.
Hier finden Sie allgemeine Informationen zur geringfügigen Beschäftigung.
- Voraussetzungen
- Sie verdienen monatlich insgesamt nicht mehr als EUR 518,44 (Geringfügigkeitsgrenze 2024), bzw. nicht mehr als EUR 710,19 bei Bezahlung mit Dienstleistungsschecks.
- Wohnsitz im Inland bzw. innerhalb der EU bzw. im EWR Raum oder der Schweiz
- bei ausländischem Wohnsitz muss eine Meldebestätigung vorgelegt werden.
Keine Selbstversicherung ist möglich, wenn folgende Punkte auf Sie zutreffen,
- Sie bekommen eine Eigenpension (zum Beispiel: Alterspension).
- Sie sind bei einem anderen Sozialversicherungsträger pflichtversichert (zum Beispiel: Sozialversicherung der Selbstständigen oder Sozialversicherung öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau).
- Sie unterliegen einer gesetzlichen Krankenversicherung und/oder Pensionsversicherung in einem anderen EU-/EWR-Staat oder Staat mit bilateralem Abkommen.
- Sie bekommen Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
- Sie bekommen Kinderbetreuungsgeld.
- Sie gehören einer gesetzlichen beruflichen Vertretung an (zum Beispiel: Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker).
- Sie sind eine Grenzgängerin bzw. ein Grenzgänger, das heißt Sie wohnen in Österreich, aber pendeln zum Job ins Ausland.
- Antrag stellen
Den Antrag auf Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung (§ 19a ASVG) stellen Sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse und zwar in jenem Bundesland, in dem Sie geringfügig beschäftigt sind.
Damit wir Ihren Antrag rasch bearbeiten können, benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:
- Ausgefüllten Antrag
Bitte melden Sie uns jede für die Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb einer Woche, zum Beispiel:
- Beginn einer Pflichtversicherung,
- Beginn einer Angehörigeneigenschaft (Mitversicherung),
- Änderung der Wohnadresse oder
- Änderung des Namens
- Versicherungsbeginn und Versicherungsende
Beginn
- Sie sind grundsätzlich mit dem Tag nach der Antragstellung versichert, außer
Sie stellen den Antrag das erste Mal, dann
- beginnt Ihre Selbstversicherung gleichzeitig mit Ihrer Beschäftigung, wenn Sie den Antrag innerhalb von sechs Wochen nach Beginn Ihrer Beschäftigung stellen.
- Werden Sie mit Dienstleistungsscheck entlohnt, beginnt Ihre Versicherung mit dem Tag, an dem Sie Ihre Beschäftigung begonnen haben, wobei Sie den Antrag spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonates stellen müssen.
Ende
Die Selbstversicherung endet
- mit dem Wegfall der Voraussetzungen
Sie können jederzeit einen neuerlichen Antrag stellen.
- mit dem Ende des Monats, in dem Sie Ihre Selbstversicherung gekündigt haben.
- mit Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag bezahlt worden ist, wenn Sie den fälligen Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Monates, für den er gelten soll, gezahlt haben.
Wenn eine Selbstversicherung wegen eines freiwilligen Austrittes oder wegen Beitragsrückstandes beendet wurde, besteht eine Sperrfrist von drei Monaten.
- Leistungen
- Als Selbstversicherter erhalten Sie sämtliche Leistungen wie ärztliche Hilfe, Krankenhausaufenthalte oder Medikamente (Sachleistungen) sowie gegebenenfalls Kranken- und Wochengeld (Geldleistungen).
- Ihre mitversicherten Angehörigen haben Anspruch auf ärztliche Hilfe, Krankenhausaufenthalt oder Medikamente (Sachleistungen), jedoch besteht kein Anspruch auf Geldleistungen.
Hier finden Sie Informationen zur Mitversicherung.
- Beitrag und Zahlung
Die Selbstversicherung kostet Sie monatlich EUR 73,20 (2024).
Der monatliche Beitrag ist zu Beginn des Kalendermonates fällig und muss bei uns bis zum 15. des Kalendermonates einlangen.
Bitte sorgen Sie für die zeitgerechte Beitragszahlung, um Ihren Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten und Verzugszinsen zu vermeiden.
Geben Sie bei jeder Zahlung unbedingt Ihre Selbstversicherungs-Beitragskontonummer an.
Wir empfehlen die Beiträge mittels Lastschrifteinzug zu entrichten, damit ist eine fristgerechte Bezahlung der Beiträge gewährleistet.
- Häufige Fragen (FAQ)
- Was kann ein Grund für das Ende einer Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung sein?
- Ende der geringfügigen Beschäftigung
- Beginn einer Pflichtversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung
- Verlegung des Wohnsitzes in Ausland (außerhalb EU/EWR/CH)
- Nichtentrichtung der Beiträge
- Werden Sie mit Dienstleistungsscheck entlohnt, fallen die Voraussetzungen mit Ablauf des ersten Kalendermonates weg, wenn für zwei aufeinander folgende Kalendermonate kein Dienstleistungsscheck eingelöst wird.
Hier erhalten Sie mehr Informationen zur Pflichtversicherung
- Was ist ein Selbstversicherungskonto?
Wenn Sie sich für eine Selbstversicherung angemeldet haben, erhalten Sie ein Beitragskonto bei der Österreichischen Gesundheitskasse.
Auf dieses Konto haben Sie über MeineÖGK mit dem Service „Selbstversicherungskonto anzeigen“ Zugriff. Voraussetzung für die Nutzung von MeineÖGK ist die ID Austria.
Das Selbstversicherungskonto bietet Ihnen eine aktuelle Sicht auf Ihr Beitragskonto. Weiters können Sie dort auch die SEPA-Lastschrift ändern.
Links
- www.pv.at
Informationen der Pensionsversicherungsanstalt zur Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
Dateien
- Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung (PDF, 272 KB)
Broschüre herunterladen
- Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung (Details) (PDF, 151 KB)
Details herunterladen
- Self-insurance for marginal employment (PDF, 270 KB)
Download leaflet
- Self-insurance for marginal employment (details) (PDF, 146 KB)
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