Geringfügig beschäftigt sind jene Personen, deren monatlicher Arbeitsverdienst einen bestimmten Betrag - die Geringfügigkeitsgrenze - nicht übersteigt. Die Betroffenen sind nur unfallversichert, aber nicht kranken- und pensionsversichert.
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Jeder Dienstgeber ist verpflichtet, der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) auch geringfügig beschäftigte Personen zu melden.
Informieren Sie sich hier, wie hoch die Geringfügigkeitsgrenze ist, welchen Versicherungsschutz Sie haben und wer die Beiträge bezahlt.
- Geringfügigkeitsgrenze
Geringfügige Beschäftigung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bedeutet: Sie haben ein Arbeitsverhältnis und verdienen höchstens EUR 518,44 (Wert 2024) im Monat.
Bei Bezahlung mit Dienstleistungsscheck gilt eine andere Grenze: EUR 710,19 monatlich (Wert 2024).
Hier finden Sie Informationen zum Dienstleistungsscheck.
Es kann sein, dass die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, aber trotzdem keine geringfügige Beschäftigung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des betreffenden Monats begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.
Die Geringfügigkeitsgrenzen gelten nicht für
- Lehrlinge
- Hausbesorgerinnen und Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes
- Kurzarbeiterinnen und Kurzarbeiter
- Versicherungsschutz
Wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung ausüben, sind Sie nur in der Unfallversicherung pflichtversichert. Sie erhalten somit nur Leistungen, wenn Sie einen Arbeitsunfall haben oder eine Berufskrankheit vorliegt.
Hier finden Sie Informationen zu Pflichtversicherung.
Möchten Sie zusätzlich in der Kranken- und Pensionsversicherung versichert sein, können Sie eine Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung abschließen.
Hier finden Sie Informationen zur Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung.
Ist Ihr monatliches Bruttoeinkommen höher als die Geringfügigkeitsgrenze, sind Sie auch in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert.
- Beitragszahlung
Der Unfallversicherungsbeitrag wird von Ihrem Dienstgeber bezahlt.
Haben Sie jedoch mehrere Beschäftigungen und übersteigt Ihr Entgelt insgesamt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, kommt es zu Nachzahlungen von Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung. Sie erhalten in diesem Fall eine Beitragsvorschreibung von uns.
Mehr zum Thema erfahren Sie unter Mehrfache Beschäftigung.
- Häufige Fragen (FAQ)
- Warum ist die Geringfügigkeitsgrenze beim Dienstleistungsscheck höher?
Beim Dienstleistungsscheck werden der bezahlte Urlaub und die Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) berücksichtigt. Nur so kann man den Betrag mit dem Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung vergleichen.
- Wieviel kann ich beitragsfrei dazu verdienen?
Wenn bereits eine Vollversicherung (= monatliches Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze) besteht und davon bereits Beiträge bezahlt werden, kann nicht beitragsfrei dazu verdient werden.
Durch die bestehende Vollversicherung überschreitet das Einkommen bereits die monatliche Geringfügigkeitsgrenze und es sind alle weiteren Einkommen beitragspflichtig!
Wenn eine geringfügige Beschäftigung besteht und mit dem Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44 (Geringfügigkeitsgrenze 2024) noch nicht erreicht wurde, können Sie beitragsfrei dazu verdienen, sofern das Gesamteinkommen aus allen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.
Sobald die Summe aller geringfügigen Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, sind alle Einkommen beitragspflichtig!!!
- Wird das Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld bei der Beurteilung der Geringfügigkeitsgrenze berücksichtigt?
Nein, es wird nur das laufende monatliche Entgelt herangezogen.
Links
- www.dienstleistungsscheck-online.at
Dienstleistungsscheck
- www.auva.at
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA)