Im Falle eines plötzlich auftretenden Pflegebedarfs einer bzw. eines nahen Angehörigen oder zur Entlastung einer pflegenden Person besteht für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die Möglichkeit, eine Pflegekarenz (gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes) oder eine Pflegeteilzeit (gegen aliquoten Entfall des Arbeitsentgeltes) zu vereinbaren.
Voraussetzungen
- Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen, denen zum Zeitpunkt des Antrittes Pflegegeld ab der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) mit Bescheid zuerkannt wurde (bei demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen genügt die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 1)
- Schriftliche Vereinbarung zwischen Dienstgeberin bzw. Dienstgeber und Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer
- Dauer des Dienstverhältnisses ununterbrochen mindestens drei Monate (bei Saisonniers muss das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen zwei Monate gedauert haben und innerhalb von vier Jahren Beschäftigungszeiten zum selben Betrieb im Ausmaß von mindestens drei Monaten vorliegen)
Dauer
Da Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Überbrückungsmaßnahmen darstellen, ist die Dauer mit mindestens einem Monat bis maximal drei Monaten gesetzlich festgelegt.
Eine entsprechende Vereinbarung kann grundsätzlich nur einmal pro zu pflegender/betreuender Person abgeschlossen werden. Nur im Falle einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit zulässig.
Für eine zu pflegende/betreuende Person können auch mehrere Beschäftigte jeweils eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren. So können etwa zwei Geschwister für denselben Elternteil für unterschiedliche Zeiträume jeweils eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für eine Dauer von bis zu drei Monaten, also für insgesamt bis zu sechs Monaten, vereinbaren. Im Falle einer Erhöhung des Pflegebedarfs ist eine erneute Vereinbarung für dieselbe Person möglich.
Zu beachten: Das Pflegekarenzgeld gebührt jedoch nicht länger als maximal zwölf Monate pro pflegebedürftiger Person (bei Inanspruchnahme durch zumindest zwei nahe Angehörige und neuerlicher Vereinbarung auf Grund der Erhöhung des Pflegebedarfs).
Rechtsanspruch
In Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten besteht für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen.
Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen (Mindestbeschäftigungsdauer von drei Monaten; Pflegegeldstufe 3 bzw. bei demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen Pflegegeldstufe 1) müssen folgende weitere erfüllt sein:
- Zum Zeitpunkt des Antrittes müssen mehr als fünf Beschäftigte im Betrieb tätig sein.
- Sobald der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer der Zeitpunkt des Beginnes der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit bekannt ist, hat sie bzw. er dies der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber mitzuteilen.
- Auf Verlangen sind der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden/betreuenden Person zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
Kommt in den ersten beiden Wochen keine Vereinbarung über eine Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit zustande, so hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer Anspruch auf eine Verlängerung von bis zu weiteren zwei Wochen.
Die auf Grund des Rechtsanspruches verbrachten Zeiten sind auf die gesetzlich mögliche Dauer einer vereinbarten Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit anzurechnen.
Pflegekarenz
Merkmale | Die Arbeitszeit einer bzw. eines vormals vollversicherungspflichtigen Beschäftigten wird auf "Null" reduziert. Das Dienstverhältnis bleibt arbeitsrechtlich aber weiterhin aufrecht. |
Meldungen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers | Es ist eine Anmeldung mittels Familienhospizkarenz/Pflegekarenz Anmeldung erforderlich. Wählen Sie unter Karenzart den Eintrag "Pflegekarenz gegen Entfall des Entgelts ab 01.01.2014" aus. Führen Sie keine (zusätzliche) Abmeldung von der Pflichtversicherung durch. |
Beiträge | Es sind weder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber noch von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer Beiträge zur Sozialversicherung bzw. Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) zu entrichten. |
Soziale Absicherung | Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bleibt trotz des karenzierten Dienstverhältnisses auf Grund der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) kranken- und pensionsversichert. |
Pflegeteilzeit
Merkmale | Die Arbeitszeit einer bzw. eines vormals vollversicherungspflichtigen Beschäftigten wird entsprechend reduziert, wobei die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit zehn Stunden nicht unterschreiten darf. Diese Herabsetzung kann zwei Folgen haben: | |
Das Entgelt der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers bleibt über der Geringfügigkeitsgrenze. | Das Entgelt der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers sinkt auf bzw. unter die Geringfügigkeitsgrenze. | |
Meldungen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers | Es sind keine Meldungen durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber erforderlich. | Es ist eine Anmeldung mittels Familienhospizkarenz/Pflegekarenz Anmeldung erforderlich. Wählen Sie unter Karenzart den Eintrag "Pflegeteilzeit mit Herabsetzung Entgelt unter Geringfügigkeitsgrenze ab 01.01.2014“ aus. Führen Sie keine (zusätzliche) Abmeldung von der Pflichtversicherung durch. |
Hinweis: Sämtliche Meldungen zur Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit sind binnen sieben Tagen nach dem Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses zu erstatten. | ||
Beiträge | Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Beiträge zur Sozialversicherung vom verminderten Entgelt zu entrichten. | Für die geringfügige Beschäftigung hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber weiterhin den Unfallversicherungsbeitrag zu entrichten. |
Achtung: Die BV-Beiträge sind von der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung des Entgeltes zu leisten. | ||
Soziale Absicherung | Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bleibt auf Grund des Dienstverhältnisses kranken-, pensions- und unfallversichert. | Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bleibt (trotz des nunmehr geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses) nicht nur unfall-, sondern auf Grund der Bestimmungen des AlVG auch kranken- und pensionsversichert. |
Aliquotes Pflegekarenzgeld kann beim Sozialministeriumservice beantragt werden. |
Hinweis: Für (zuvor bereits) geringfügig Beschäftigte, die eine Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen, sind keine Meldungen zu erstatten. Diese Personen werden nicht in die Kranken- und Pensionsversicherung einbezogen.
Nähere Informationen und eine umfangreiche Beispielsammlung finden Sie unter dem Link in der Rubrik "Mehr zum Thema".
Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK