Es besteht die Verpflichtung zur Erstattung der Anmeldung vor Arbeitsantritt. Erfolgt die Anmeldung nicht binnen sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung, so ist ein Säumniszuschlag zu entrichten (2024: EUR 61,00). Ein Säumniszuschlag in derselben Höhe fällt an, wenn die erste mBGM (die der Ergänzung der Anmeldung dient) nicht fristgerecht vorgelegt wird (im Bereich der Selbstabrechnung bis zum 15. des Folgemonates, in dem der Beginn der Pflichtversicherung liegt, sofern dieses Beschäftigungsverhältnis bis zum 15. des Eintrittsmonates begonnen wurde oder, wenn es nach dem 15. des Monates begonnen wurde, bis zum 15. des übernächsten Kalendermonates; im Beitragsvorschreibeverfahren bis zum Siebenten des Monates, der dem Monat der Anmeldung folgt).
Im Bereich des Selbstabrechnerverfahrens ist bei einer Verspätung von bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 5,00 Euro, bei einer Verspätung von sechs bis zu zehn Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 10,00 Euro vorgesehen. Bei Verspätungen von elf Tagen bis zum Monatsende ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 16,00 Euro zu entrichten. Wenn nach Ablauf des Kalendermonates immer noch keine mBGM vorliegt, so wird diese nach § 34 Abs. 3 ASVG geschätzt und es fällt ein Säumniszuschlag an (2024: EUR 61,00).
Die verspätete Meldung der Beitragsgrundlagen im Beitragsvorschreibeverfahren ist abweichend davon stets mit einem Säumniszuschlag pro Meldeverstoß bedroht (2024: EUR 61,00). Eine Staffelung ist hier nicht vorgesehen.
Im Selbstabrechnerverfahren ist (bei Berichtigung einer mBGM nach der sanktionsfreien "Rollungsfrist“ von zwölf Monaten) ein Säumniszuschlag in der Höhe der Verzugszinsen nach § 59 Abs. 1 ASVG, gerundet auf volle Euro, zu entrichten, wenn das Entgelt zu niedrig gemeldet wurde.
Im Beitragsvorschreibeverfahren fällt ein Säumniszuschlag an (2024: EUR 61,00), wenn die Berichtigung der mBGM verspätet erfolgt.
Nachsichtsmöglichkeiten bestehen unter Berücksichtigung
- der Art des Meldeverstoßes,
- der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragsschuldnerin bzw. des Beitragsschuldners,
- des Verspätungszeitraumes und
- der Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtung.
Wird anlässlich einer unmittelbaren Betretung festgestellt, dass die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde, kann ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden.
Eine unmittelbare Betretung liegt vor, wenn ein legitimiertes Prüforgan (Bedienstete der Österreichischen Gesundheitskasse, des Amtes für Betrugsbekämpfung oder der Abgabenbehörden des Bundes) anlässlich einer Kontrolle Personen arbeitend antrifft, die zum Kontrollzeitpunkt nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden.
Der Beitragszuschlag setzt sich aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in der Höhe von 400,00 Euro je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person sowie einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in der Höhe von 600,00 Euro zusammen.
Bei Betretungen durch andere Organe (zum Beispiel Polizei, Bedienstete der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) ist ausschließlich der Teilbetrag in Höhe von 400,00 Euro für die gesonderte Bearbeitung je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person vorzuschreiben.
aktualisiert am 10.04.2024
Erfolgt die Abmeldung nicht binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung, so ist ein Säumniszuschlag zu entrichten (2024: EUR 61,00).
Unter Berücksichtigung der geringen Relevanz einer Änderungsmeldung für die Sicherstellung der Datenqualität und der korrekten Abrechnung der Beiträge (die wesentlichen Änderungen werden über die mBGM festgelegt) wird bis auf weiteres von der Ahndung von Meldeverstößen für verspätete oder unterlassene Änderungsmeldungen abgesehen.
Beispiel 1: Abrechnung der Gehälter am 20.01.; Eintritt einer neuen Dienstnehmerin mit 31.01., die beim Abrechnungslauf nicht mitgenommen wurde, da der Dienst zu diesem Zeitpunkt noch nicht angetreten war.
Die Anmeldung dieser Dienstnehmerin wurde übermittelt, die erste Abrechnung des anteilsmäßigen Gehaltes für 01/2024 würde aber am 20.02. durchgeführt werden. Somit kann die erste mBGM erst bis zum 15.03. übermittelt werden.
Beispiel 2: Abrechnung der Gehälter am 20.01.; Nachträge wie zum Beispiel Überstunden, die erst am Monatsletzten vollständig bekannt sind, werden erst mit der nächsten Abrechnung am 20.02. für 01/2024 zur Auszahlung gebracht. Für die betroffenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer wird eine Storno- und eine Neumeldung der mBGM für den Beitragszeitraum 01/2024 bis zum 15.03. übermittelt.
Die Beispiele sind folgendermaßen zu lösen:
Beispiel 1: Die Meldefrist für die Übermittlung der mBGM endet am 15.02. Für die Dienstnehmerin, die am 31.01. eingetreten ist, kann die erste mBGM - also jene für Jänner - sanktionsfrei bis zum 15.03. übermittelt werden. Die mBGM für Februar muss ebenfalls bis zum 15.03. erstattet werden.
Beispiel 2: Storno- und Neumeldungen für den Beitragszeitraum Jänner am 15.03. sind kein Problem.
Rollungen außerhalb von zwölf Monaten werden sanktioniert. In Ausnahmefällen ist eine Nachsicht möglich. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn ein Meldehindernis einer früheren Meldung entgegenstand (beispielsweise Auszahlung zuordenbarer Mehrstunden bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, rückwirkendes gesetzliches Inkrafttreten von beitragsrelevanten Nachzahlungsverpflichtungen).
Nein. Im Beitragsvorschreibeverfahren ist die mBGM (für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde und wenn eine Änderung vorliegt) bis zum Siebenten des Folgemonates zu übermitteln. Wird die mBGM später übermittelt oder mittels Rollung korrigiert, entsteht ein Säumniszuschlag (2024: EUR 61,00).