Das Tarifsystem dient der Ermittlung des korrekten Beitragssatzes. Es besteht aus den drei Bausteinen: Beschäftigtengruppe, Ergänzung und Abschläge/Zuschläge.
Die Beschäftigtengruppe ist unverzichtbarer und untrennbarer Bestandteil jeder Versicherungszeit im lokalen System der ÖGK. Jede Meldung mit Wirkung auf die Versicherungszeit erfordert zwingend die Angabe der Beschäftigtengruppe.
Die Beschäftigtengruppe enthält die Informationen zu:
- Umfang (Zweige) der Versicherung in der Sozialversicherung
- Zugehörigkeit (Arbeiter/Angestellter)
- Beitragspflicht und Beitragssatz (DG-/DN-Anteil) in den Zweigen der Sozialversicherung
- Beitragspflicht und Prozentsatz (DG-/DN-Anteil) zu Arbeiter- bzw. Landarbeiterkammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag und Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Die Beschäftigtengruppe muss in der mBGM bekannt gegeben werden.
Ergänzungen dienen zur Kennzeichnung von Besonderheiten einer Versicherungszeit oder Beitragsabrechnung. Die Ergänzung enthält Informationen zu:
- Beitragspflicht und Prozentsatz (DG-/DN-Anteil) zum Nachtschwerarbeitsbeitrag und Schlechtwetterentschädigungsbeitrag
- Besonderen Berufsgruppen (Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer usw.)
- Besonderheit bei Kammerzugehörigkeit
Abschläge/Zuschläge werden benötigt, um abrechnungsrelevante Besonderheiten zu dem aus Beschäftigtengruppe und Ergänzung ermittelten Beitragssatz abzubilden. Beispiele für solche Abschläge/Zuschläge sind:
- Einkommensabhängige Minderung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages
- Beitragsentlastung für Neugründerinnen und Neugründer
- Service-Entgelt
- Altersabhängiger Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages
Die Verrechnung erfolgt mittels Abschlag in der mBGM:
Verrechnungsposition A15 "Minderung PV um 50 %“ mit einem Prozentsatz in Höhe von -11,40 Prozent.
Die Dienstgeberabgabe wird zur jeweiligen Beschäftigtengruppe mit dem Zuschlag Z01 "Dienstgeberabgabe“ in Kombination mit der Standard-Tarifgruppenverrechnung als weitere Verrechnungsposition zur Verrechnungsbasis gemeldet.
Beispiel:
- Geringfügig Beschäftigter mit durchgehender Versicherungszeit SV und BV mit einem Einkommen von 400,00 Euro, für den die Bedingungen der Verrechnung der Dienstgeberabgabe zutreffen.
- Ein B001 mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von 400,00 Euro mit der Verrechnungsposition T01 "Standard-Tarifgruppenverrechnung“ weist einen Tarif von 1,10 Prozent und einen Betrag von 4,40 Euro auf.
- In der Verrechnungsposition Z01 "Dienstgeberabgabe“ wird ein Tarif von 19,40 Prozent und ein Betrag von 77,60 Euro ausgewiesen.
- In der Verrechnungsposition V01 "Betriebliche Vorsorge“ wird für die Verrechnungsbasis BV mit Betrag 400,00 Euro ein Tarif von 1,53 Prozent und ein Betrag von 6,12 Euro ausgewiesen.
Das Kennzeichen "JAGB - Jährliche Abrechnung für geringfügige Beschäftigung“ wird direkt im mBGM-Paket angegeben und kann nicht für einzelne mBGM erneut gemeldet werden.
Für den Fall, dass eine Dienstgeberin bzw. ein Dienstgeber für geringfügig Beschäftigte die jährliche Abrechnung der Beiträge vornehmen möchte, ist für jeden Kalendermonat ein eigenes mBGM-Paket erforderlich, welches durch das gegenständliche Datenfeld als spezielles mBGM-Paket für die jährliche Abrechnung geringfügig Beschäftigter deklariert werden muss. Eine vorherige Bekanntgabe, ob geringfügig Beschäftigte monatlich oder jährlich abgerechnet werden, ist nicht notwendig. Bei beiden Abrechnungsvarianten sind die mBGM monatlich zu erstatten.
Die jährliche Zahlungsweise kann aber nur gemeinsam für den Unfallversicherungsbeitrag und den Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge gewählt werden. Der Zuschlag von 2,50 Prozent vom zu leistenden Beitrag für die Betriebliche Vorsorge ist bei jährlicher Abrechnung auch weiterhin zu zahlen.
Der Unterschied zwischen den beiden Beschäftigtengruppen besteht darin, dass "B110 Gfg. Arb. L+F“ eine Beschäftigtengruppe darstellt, die landarbeiterkammerzugehörig ist, während die Beschäftigtengruppe "B010 Gfg. Arb.“ arbeiterkammerzugehörig ist. Die Kammerzugehörigkeit entscheidet somit über die richtige Beschäftigtengruppe. Im Regelfall ist in der Land- und Forstwirtschaft "B110“ zu verwenden.
Die Beschäftigtengruppe wirkt sich nicht nur auf die Beitragsabrechnung, sondern auch auf die Qualifikation der Versicherungszeit in der zentralen Versichertendatei beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aus und enthält Informationen zum Umfang der Versicherung, Zugehörigkeit, Beitragspflicht und Beitragssatz in den Zweigen der Sozialversicherung sowie Beitragspflicht und Prozentsatz zu Arbeiter- bzw. Landarbeiterkammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag und Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz.
Der Unterschied zwischen der Beschäftigtengruppe B104 (Land- und Forstarbeiter) und B105 (Arbeiter mit LK) ist, dass B104 dem Landarbeitsgesetz und B105 nicht dem Landarbeitsgesetz unterliegt.