- 4.1 Durch wen erfolgt die Beitragszahlung?
- 4.2 Wie und in welchem Umfang erfolgt die Beitragszahlung?
- 4.3 Wie wird eine Ersatz-mBGM errechnet?
- 4.4 Wie weiß die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber, was sie bzw. er bezahlen muss, wenn eine Ersatz-mBGM erzeugt wurde?
- 4.5 Wie erfolgt die Abbuchung/Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge?
- 4.6 Werden bei einem Unternehmen mit mehreren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern die übermittelten mBGM für jede Dienstnehmerin bzw. für jeden Dienstnehmer extra verbucht oder erfolgt eine Gesamtverbuchung?
- 4.7 Wie erfolgt die Übermittlung der mBGM, wenn während eines Karenzurlaubes eine geringfügige Beschäftigung im selben Betrieb aufgenommen wird?
- 4.8 Wie sind freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer, die nebenberuflich als Trainerinnen und Trainer im Erwachsenenbildungsbereich tätig sind, abzurechnen?
- 4.9 Ist es zulässig, die Dienstgeberabgabe (Z01) im Bereich des Beitragsvorschreibeverfahrens zu melden, auch wenn sämtliche geringfügig Beschäftigte einer Dienstgeberin bzw. eines Dienstgebers auf einem Beitragskonto abgerechnet werden?
- 4.10 Wie ist eine Urlaubsersatzleistung bei Austritt während einer Karenz abzurechnen?
Das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers, welcher sich in Karenzurlaub befindet (Tarifgruppe B002), wird per 31.12. einvernehmlich gelöst. Die Urlaubsersatzleistung für zehn Tage beläuft sich auf 1.300,00 Euro, die Ersatzleistung für die Sonderzahlung auf 216,67 Euro. Wie ist die mBGM zu erstellen? - 4.11 Wie erfolgt die Reduzierung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei geringem Einkommen?
Beispiel: Austritt am 05.01. mit einer Beitragsgrundlage von 500,00 Euro; Wiedereintritt am 15.01. mit einer Beitragsgrundlage von 2.000,00 Euro.
Bei zwei Einzelabrechnungen würde hier einmal ein Abschlag A03 (Minderung AV auf 0 %) sowie ein Abschlag A02 (Minderung AV auf 1 %) zutreffen. Würde aber eine monatsbezogene Zusammenrechnung der Grundlagen durchgeführt werden, würde für eine Grundlage von 2.500,00 Euro kein Abschlag zutreffen. Wie ist hier vorzugehen? - 4.11.1 Ein Dienstnehmer verdient 1.500,00 Euro. Er wechselt in Altersteilzeit und nach der Herabsetzung der Arbeitszeit auf 50 Prozent verdient er (inklusive Lohnausgleich) 1.125,00 Euro und bekommt ebenfalls eine Sonderzahlung (inklusive Lohnausgleich) von 1.125,00 Euro. Die Reduzierung der Arbeitslosenversicherung-Staffelung für den laufenden Bezug muss unter dem Verrechnungsbasistyp AZ mit der Bemessung von 1.125,00 Euro angeführt werden.
Wie wird die Reduzierung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages für die Sonderzahlung berücksichtigt? Muss diese unter dem Verrechnungsbasistyp SA mit einer Bemessung von 1.125,00 Euro angeführt werden? - 4.12 Zwei sich überschneidende Dienstverhältnisse können nicht auf der gleichen Personalnummer abgerechnet werden. Dürfen diese Dienstverhältnisse in eigenen mBGM gemeldet werden?
- 4.13 Ein Dienstnehmer hat ein Dienstverhältnis vom 02.01. bis 31.01. Hier wird eine mBGM (SART G5 - kürzer als ein Monat vereinbart) mit folgenden Feldbelegungen übermittelt: BTAB = 02, BTBS = 31. Dieser Dienstnehmer erhält daran anschließend zwei Tage Urlaubsersatzleistung, also vom 01.02. bis 02.02. Wie werden die Felder SART, BTAB, BTBS in der mBGM für Februar gemeldet?
- 4.14 Sind bei Abrechnung einer Urlaubsersatzleistung die Felder KEUE in der mBGM bzw. UEAB/UEBI bei der Abmeldung auch dann zu befüllen, wenn sich der Pflichtversicherungszeitraum nicht verlängert?
- 4.15 Eine Versicherte hat in einem Kalendermonat sowohl eine Vollversicherung als auch eine Versicherung aus einer geringfügigen Beschäftigung derselben Beschäftigungsfolge (regelmäßig, fallweise oder kürzer als einen Monat vereinbart). Somit ist diese mBGM in das spezielle mBGM-Paket für die jährliche Abrechnung der geringfügigen Beschäftigung zu "legen“.
Dürfen die gesamten Beiträge aus dem mBGM-Paket für die jährliche Abrechnung erst am Jahresende bezahlt werden? - 4.16 Ein Dienstnehmer ist regelmäßig beschäftigt. Vom 05.01. bis 11.01. ist er auf Truppenübung. Am 20.01. wird das Dienstverhältnis mit Abrechnung einer Urlaubsersatzleistung (bis 28.02.) beendet. Die anteilige UE vom 21.01. bis 31.01. wird gemeinsam mit dem Entgelt vom 01.01. bis 04.01. und dem Entgelt vom 12.01. bis 20.01. höchstbeitragsgrundlagenmäßig verrechnet: Da die Entgelte nicht eindeutig zuordenbar sind, werden sie gleichmäßig verteilt zugeordnet.
Für Jänner werden nun zwei Tarifblöcke gebildet: TB_1: VVON 01, TB_2: VVON 12. Soll das "KEUE“-Kennzeichen in diesem Fall in beiden Tarifblöcken gesetzt werden oder nur im TB_2? - 4.17 Wie rechnet man den Weiterbildungsbeitrag nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (WBB-AÜG) ab? Gibt es dafür auch einen eigenen Zu-/Abschlag?
- 4.18 Wie wird die Bemessung der Betrieblichen Vorsorge für Wochen- oder Sonderwochengeld abgerechnet? Muss hier die Beschäftigtengruppe umgestellt werden?
- 4.19 Die Abrechnung der Dienstgeberabgabe in Kombination mit unbezahltem Urlaub (UU) ist laut Tarifsystem nicht zulässig. Ist vom unbezahlten Urlaub also keine pauschale Dienstgeberabgabe abzuführen?
- 4.20 Sind für geringfügig Beschäftigte, die jährlich abgerechnet werden, auch (monatlich) mBGM zu erstatten?
- 4.21 Wann müssen die Beiträge für die Betriebliche Vorsorge (samt Zuschlag) bei unterjährigem Austritt und jährlicher Zahlungsweise entrichtet werden?
In § 6 Abs. 2a BMSVG - Inkrafttreten 01.01.2019 - ist eine Fälligkeit der Abfertigungsbeiträge bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 15. des Folgemonates festgeschrieben. Andererseits müssen die Beiträge für die Betriebliche Vorsorge gemeinsam mit den Unfallversicherungsbeiträgen überwiesen werden. Letztere sind bei jährlicher Zahlung bis zum 15.01. des Folgejahres zu entrichten (§ 58 Abs. 8 ASVG, Inkrafttreten 01.01.2019). Bitte um Klärung dieses Sachverhaltes.
Zusätzlich ist im § 6 Abs. 2a BMSVG letzter Satz weiterhin die Regelung enthalten, dass die Änderung der Zahlungsweise nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig ist und dem Krankenversicherungsträger zu melden ist. Wie sieht hier die Vorgangsweise aus? - 4.22 Wie sieht eine mBGM im November aus, wenn das Service-Entgelt für die e-card abgerechnet wird?
An welchen Krankenversicherungsträger ist das Service-Entgelt bei einem untermonatigem Wechsel abzuführen bzw. wird das Service-Entgelt an jenen Versicherungsträger entrichtet, bei dem die betreffende Person zum Stichtag 15.11. versichert ist? - 4.23 Wie ist vorzugehen, wenn bei einem Dienstnehmer, der zwar schon einen Pensionsanspruch, aber das Anfallsalter noch nicht erreicht hat, Abschläge wie "UV-Entfall 60. LJ vollendet“ oder "AV+IE Entfall Pensionsanspruch“ abgezogen werden?
- 4.24 Ist bei Wiederaufnahme des Dienstverhältnisses nach einem Präsenzdienst zum Beispiel am 05.04. nur ein Tarifblock mit VVON 01.04. zu übermitteln, welcher sowohl die Betriebliche Vorsorge während des Präsenzdienstes als auch die laufenden Bezüge enthält?
- 4.25 Wie ist mit den Altersumstufungen (Abschläge) im Tarifsystem umzugehen?
Wenn ein Dienstnehmer beispielsweise am 01.06. Geburtstag hat und 60 Jahre alt wird, ab wann ist der Abschlag A09 anzuwenden? Ab Juni oder ab Juli? Wie ist vorzugehen, wenn der Geburtstag der 02.06. oder der 17.06. ist? - 4.25.1 Wie wird bei Versicherten mit einem fiktiven Geburtsdatum (zum Beispiel 01.13.59) der richtige Zeitpunkt für die Berücksichtigung eines Abschlages festgestellt?
- 4.26 Ein geringfügig beschäftigter Arbeiter erhält bis zum 16.05. Entgeltfortzahlung über 50 Prozent und ab 17.05. kein Entgelt mehr. Der Dienstnehmer wird mit 16.05. abgemeldet.
Wie ist vorzugehen, wenn der Dienstnehmer am 05.08. wieder zu arbeiten beginnt (Anmeldung, Verrechnungsgrundlage, Beginn Verrechnung, eine oder zwei mBGM usw.)?
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