Die zehnstellige Versicherungsnummer (VSNR) stellt einen wichtigen Ordnungsbegriff in der Sozialversicherung dar. Voraussetzung für die Erstattung jeder Sozialversicherungsmeldung ist neben dem Vorhandensein einer Beitragskontonummer, dass für die Betreffende bzw. den Betreffenden bereits eine Versicherungsnummer vergeben wurde. Diese kann der e-card der jeweiligen Person entnommen werden.
Bei ausländischen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, die erstmals in Österreich eine Beschäftigung aufnehmen und demzufolge noch über keine Versicherungsnummer verfügen, muss diese spätestens im Rahmen der elektronischen Erstattung der Anmeldung angefordert werden. Die Beantragung erfolgt dabei auf elektronischem Wege mit der Meldung Versicherungsnummer Anforderung.
Auslöser/Zweck der Meldung
- Die zu meldende Person verfügt über keine Versicherungsnummer.
- Der bzw. dem Meldepflichtigen ist die (bereits vergebene) Versicherungsnummer nicht bekannt.
Voraussetzungen
- Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber verfügt über eine Beitragskontonummer.
- Alle für die Anforderung der Versicherungsnummer erforderlichen Daten der bzw. des Versicherten sind bekannt.
Meldefrist
Die Anforderung der Versicherungsnummer hat spätestens zeitgleich mit der Erstattung der Anmeldung zu erfolgen.
Prozess bzw. Ablauf
Die Meldung ist mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
Entnehmen Sie die für die Ausfertigung der Meldung nötigen Personendaten - zum Beispiel Familienname(n), Vorname(n), Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum - einem amtlichen Personaldokument der bzw. des Versicherten (Reisepass oder Personalausweis) und bewahren Sie eine Kopie für etwaige Rückfragen auf.
Achtung: Die Versicherungsnummer wird auf Basis der von Ihnen übermittelten Daten vergeben.
Nach der Ermittlung bzw. der Neuvergabe der Versicherungsnummer erhält die Erstellerin bzw. der Ersteller der Meldung über das SV-Clearingsystem eine Mitteilung über die Versicherungsnummer. Übernehmen Sie die so bekannt gegebene Versicherungsnummer in Ihre Lohnverrechnungssoftware. Dadurch stellen Sie sicher, dass die Versicherungsnummer für sämtliche weitere Sozialversicherungsmeldungen zur Verfügung steht.
Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die nicht am automationsunterstützten SV-Clearingsystem teilnehmen können, werden vom Krankenversicherungsträger über die Versicherungsnummer informiert.
Wird eine Versicherungsnummer neu vergeben, erhält die bzw. der Versicherte eine e-card, sofern ein Krankenversicherungsschutz vorliegt und ein Foto verfügbar ist bzw. eine gesetzliche Ausnahme von der Fotopflicht zutrifft. Diese Ausnahmen finden Sie hier: zu den Ausnahmen
Besonderheiten der Meldung
Die Abfrage der Versicherungsnummer ist über die Web-Applikation WEBEKU möglich. Somit ist jederzeit überprüfbar, ob für die betreffende Person bereits eine Versicherungsnummer vorhanden ist. Die Meldung Versicherungsnummer Anforderung ist lediglich dann notwendig, wenn die Abfrage in WEBEKU kein Ergebnis liefert.
Rechtsgrundlagen
§ 30c Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Verbindung mit den §§ 33 und 34 ASVG
Inhalt und Aufbau der Versicherungsnummer Anforderung
Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA bzw. Ihrer Lohnverrechnungssoftware integriert.
Ausfüllhilfe: Versicherungsnummer Anforderung - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 114 KB)
Änderung/Richtigstellung der Meldung
Wird im Rahmen der Anforderung der Versicherungsnummer irrtümlich eine falsche Adresse angegeben, muss diese mittels der Adressmeldung Versicherter korrigiert werden. Wurden andere Daten (zum Beispiel die Staatsbürgerschaft) irrtümlich falsch gemeldet, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Krankenversicherungsträger.