Bei einem urlaubsbedingten Auslandsaufenthalt ist für den Erhalt von notwendigen medizinischen Leistungen zu unterscheiden, ob die Behandlung
- in einem EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich,
- in einem Vertragsstaat oder
- in einem Drittstaat
in Anspruch genommen wird.
Urlaub in einem EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich (seit 01.01.2021)
Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) können die bzw. der Versicherte und ihre bzw. seine anspruchsberechtigten Angehörigen im Krankenversicherungssystem des Urlaubslandes die erforderlichen Sachleistungen (zum Beispiel ärztliche Hilfe, Anstaltspflege) in Anspruch nehmen.
Die Sachleistungen müssen sich unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer im Urlaubsland als medizinisch notwendig erweisen.
Nicht versichert ist der Rücktransport der bzw. des Versicherten und der anspruchsberechtigten Angehörigen an den Wohnort oder in ein österreichisches Krankenhaus.
Die EKVK befindet sich auf der Rückseite der e-card. Sollten dort (zum Beispiel infolge zu wenig erworbener Versicherungszeiten innerhalb der EU) noch keine Daten aufscheinen, wird vom zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger für jede Versicherte bzw. jeden Versicherten und die anspruchsberechtigten Angehörigen auf Antrag eine provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) ausgestellt.
Die EKVK ist bei Bedarf direkt der ausländischen Leistungserbringerin bzw. dem ausländischen Leistungserbringer (Ärztin bzw. Arzt, Krankenhaus) vorzulegen.
Sie muss von all jenen Ärztinnen und Ärzten sowie Spitälern akzeptiert werden, die mit den jeweiligen Sozialversicherungsträgern des Urlaubslandes Verträge abgeschlossen haben.
Fehlen vertragliche Regelungen oder wird die EKVK im Urlaubsstaat nicht akzeptiert, sind die Kosten für die ärztliche Behandlung von der versicherten Person zunächst selbst zu tragen. Die darüber ausgestellte Rechnung ist im Original nach Rückkehr aus dem Urlaub beim zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger mit dem Ersuchen auf Kostenerstattung einzureichen.
In manchen Ländern (etwa Deutschland) muss bei der Leistungserbringerin bzw. beim Leistungserbringer ein Formblatt ausgefüllt werden, in das die Daten der EKVK, die voraussichtliche Aufenthaltsdauer und die Bestätigung, dass die Reise nicht zum Zwecke der Behandlung erfolgte, einzutragen sind.
Missbräuchliche Verwendung
Bei Benützung der EKVK ohne Bestehen eines Anspruches auf Leistungen aus der Krankenversicherung (zum Beispiel kein aufrechtes Versicherungsverhältnis) haftet die Benutzerin bzw. der Benutzer für die dadurch entstandenen Kosten.
Auslandsaufenthalt für den Erhalt einer Behandlung
Begibt sich eine Anspruchsberechtigte bzw. ein Anspruchsberechtigter nur zum Zwecke der ärztlichen Behandlung ins Ausland, ist vorher die Zustimmung des zuständigen Krankenversicherungsträgers einzuholen.
Urlaub in einem Vertragsstaat
Vor Antritt eines Urlaubes in einem Vertragsstaat (bilaterales Abkommen in der Krankenversicherung) hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber – bei aufrechtem Versicherungsverhältnis – einen Urlaubskrankenschein auszustellen.
Für anspruchsberechtigte Angehörige dürfen die Formulare von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber nur dann ausgefertigt werden, wenn diese ständig in Österreich wohnhaft sind. Bei bereits eingetretener Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für Pensionistinnen und Pensionisten, für Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und für Angehörige mit Wohnsitz in der EU, dem EWR oder der Schweiz darf der Urlaubskrankenschein nur vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt werden.
Jeder Urlaubskrankenschein muss zusätzlich zum Aufdruck des zuständigen Krankenversicherungsträgers enthalten:
- die Daten der bzw. des Versicherten oder ihrer bzw. seiner Angehörigen,
- den Zeitraum, für den die Bescheinigung gültig ist, sowie
- Datum, Stempel und Unterschrift.
Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe oder Anstaltspflege ist der Urlaubskrankenschein bei dem für den Aufenthaltsort in Betracht kommenden Träger des Vertragsstaates gegen einen Behandlungsschein einzulösen. Die für den Umtausch zuständige Stelle ist auf dem Urlaubskrankenschein vermerkt.
Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur für Personen, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten und deren Gesundheitszustand eine sofortige ärztliche Behandlung notwendig macht.
Ein Urlaubskrankenschein existiert für die Türkei (A/TR 3). Nordmazedonien akzeptiert die EKVK. In Serbien, Bosnien und Herzegowina sowie Montenegro händigt der zuständige Krankenversicherungsträger gegen Vorlage der EKVK einen Behandlungsschein aus.
Länderinfos
Ein Urlaubskrankenschein existiert für die Türkei (A/TR 3). Nordmazedonien akzeptiert die EKVK. In Serbien, Bosnien und Herzegowina sowie Montenegro händigt der zuständige Krankenversicherungsträger gegen Vorlage der EKVK einen Behandlungsschein aus.
Urlaub in anderen Staaten
In allen anderen Staaten müssen die Kosten für ärztliche Behandlung, Krankenhausaufenthalt und so weiter selbst bezahlt werden.
Ersatz der Behandlungskosten
Wenn die Kosten für im Urlaubsland in Anspruch genommene Sachleistungen selbst zu bezahlen sind, weil kein zwischenstaatliches Abkommen besteht, die EKVK bzw. der Auslandsbetreuungsschein für Länder mit bilateralen Abkommen nicht mitgeführt oder diese von der behandelnden Ärztin bzw. vom behandelnden Arzt oder der Krankenanstalt nicht angenommen werden, ist eine detaillierte Rechnung zu verlangen.
Diese muss Angaben über Art, Umfang sowie Datum der Behandlung enthalten und kann beim zuständigen Krankenversicherungsträger im Anschluss an den Urlaub zur Kostenerstattung vorgelegt werden, welche nach den jeweils gültigen Tarifsätzen erfolgt. Liegen die ausländischen Behandlungskosten darüber, muss die verbleibende Differenz selbst bezahlt werden.
Für die Abgeltung dieser Differenzbeträge sowie bei Reisen in Länder, in denen weder die EKVK noch der Auslandsbetreuungsschein gelten, empfiehlt es sich, eine private Urlaubskrankenversicherung abzuschließen.