Die nachstehende Aufstellung enthält lediglich jene Bestimmungen des
bilateralen Abkommens, die sich mit der Identifikation, welche
Rechtsvorschriften für eine in diesem Vertragsstaat unselbständig tätig
werdende Person anzuwenden sind, befassen.
Das vollständige Abkommen kann über den Link in der Rubrik "Mehr im Internet" abgerufen werden.
Persönlicher Geltungsbereich:
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Das Abkommen gilt für
- Personen,
für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder
galten,
- andere
Personen, soweit diese ihre Rechte von den oben bezeichneten Personen
ableiten,
- Staatsangehörige
eines Staates, für den die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt,
- Flüchtlinge
und Staatenlose, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich
aufhalten sowie
- jede
andere Person, die ein Angehöriger oder Hinterbliebener ist und sich im
Gebiet eines Vertragsstaates aufhält, soweit sie ihre Rechte von einer oben
bezeichneten Person ableitet.
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Allgemeine Bestimmungen:
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- Die Versicherungspflicht
einer erwerbstätigen Person richtet sich grundsätzlich nach den
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit
ausgeübt wird.
- Dies
gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich
der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
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Entsende- bzw. Sonderbestimmungen:
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- Wird
ein Dienstnehmer von einem Dienstgeber mit Betriebsstätte im Gebiet eines der
Vertragsstaaten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten
hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate die
Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er noch in dessen
Gebiet beschäftigt.
- Wird ein Dienstnehmer von einem Dienstgeber aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet eines Drittstaates entsendet und
anschließend von diesem Dienstgeber aus dem Gebiet dieses Drittstaates in das
Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten hinsichtlich dieser
Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate die Rechtsvorschriften des
ersten Vertragsstaates, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
- Wird ein Dienstnehmer von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates in
das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, gelten weiterhin die
Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates ohne die zeitliche Einschränkung auf
60 Kalendermonate.
- Für die Besatzung eines Seeschiffes
gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das
Schiff führt.
- Dieses
Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über
diplomatische Beziehungen vom 18.4.1961 oder des Wiener Übereinkommens über
konsularische Beziehungen vom 24.4.1963.
- Für
Dienstnehmer des öffentlichen Dienstes, die aus einem der Vertragsstaaten in
den anderen entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des
Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.
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Formular:
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A/IN 1 |
Ausnahmen:
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Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers
können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich
Ausnahmen von den anzuwendenden Rechtsvorschriften vereinbaren, wobei auf die
Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.
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