Die nachstehende Aufstellung enthält lediglich jene Bestimmungen des bilateralen Abkommens, die sich mit der Identifikation, welche Rechtsvorschriften für eine in diesem Vertragsstaat unselbständig tätig werdende Person anzuwenden sind, befassen.
Das vollständige Abkommen kann über den Link in der Rubrik "Mehr im Internet" abgerufen werden.
Persönlicher Geltungsbereich: |
Das Abkommen gilt für
- Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten und
- andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den oben bezeichneten Personen ableiten.
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Allgemeine Bestimmungen: |
- Für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig erwerbstätig ist, gelten grundsätzlich hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
- Dies gilt auch dann, wenn sich der Wohnort der betreffenden Person oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
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Entsende- bzw. Sonderbestimmungen: |
- Wird eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich beschäftigt wird, vom Dienstgeber mit dem Sitz im Gebiet dieses Vertragsstaates vorübergehend in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates für diese Person, als wäre sie in dessen Gebiet beschäftigt, sofern die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates voraussichtlich fünf Jahre nicht übersteigt.
- Würde eine Person, die als Mitglied der Besatzung eines Flugzeuges beschäftigt wird, den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Dienstgeber seinen Sitz hat.
- Wird ein österreichischer Staatsangehöriger von einem österreichischen Luftfahrtunternehmen in die Vereinigten Staaten entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates für diese Person, als wäre sie in dessen Gebiet beschäftigt ohne Einschränkung auf fünf Jahre.
- Würde eine Person, die als Mitglied der Besatzung eines Seeschiffes beschäftigt wird, das die Flagge eines der Vertragsstaaten führt, den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Seeschiff führt. Hierbei gilt ein amerikanisches Seeschiff nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten als ein Seeschiff, das die Flagge der Vereinigten Staaten führt.
- Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen der Vertragsstaaten, für Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die von der Regierung dieses Vertragsstaates beschäftigt werden, für den österreichischen Handelsdelegierten und seine Mitarbeiter, für Dienstnehmer der Österreichischen Fremdenverkehrswerbung in den Vereinigten Staaten und Personen, die von der Amerikanischen Internationalen Schule in Österreich beschäftigt werden, existieren weitere Sonderbestimmungen.
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Formular: |
A/USA 1 |
Ausnahmen: |
Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den anzuwendenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen. |