Die nachstehende Aufstellung enthält lediglich jene Bestimmungen des bilateralen Abkommens, die sich mit der Identifikation, welche Rechtsvorschriften für eine in diesem Vertragsstaat unselbständig tätig werdende Person anzuwenden sind, befassen. Da seit 1.6.2012 im Verhältnis zwischen der Schweiz und den EU-Staaten für deren Staatsangehörige die VO 883/2004 gilt, erstreckt sich die Bedeutung des gegenständlichen Abkommens in der Praxis vorwiegend auf Entsendungen von "Drittstaatsangehörigen" von Österreich in die Schweiz und umgekehrt.
Das vollständige Abkommen kann über den Link in der Rubrik "Mehr im Internet" abgerufen werden.
Persönlicher Geltungsbereich: |
Das Abkommen gilt unter anderem für
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Entsende- bzw. Sonderbestimmungen: |
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Formular: |
A/CH 1 |
Ausnahmen: | Auf gemeinsamen Antrag der betroffenen Dienstnehmer (Arbeitnehmer) und Dienstgeber (Arbeitgeber) oder auf Antrag der gleichgestellten Personen kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht kommenden Personen den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt werden. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |