Im Verhältnis
zwischen Österreich und Kosovo gelten jene Bestimmungen des ehemaligen
bilateralen Abkommens mit Jugoslawien , die sich mit der Identifikation, welche
Rechtsvorschriften für eine in diesem Vertragsstaat unselbständig tätig
werdende Person anzuwenden sind, befassen. Sämtliche weiteren Übereinkommen wie
z. B. die Regelungen im Zusammenhang mit Krankheit und Mutterschaft gelangen
nicht zur Anwendung.
Das vollständige Abkommen kann über den Link in der Rubrik "Mehr im Internet" abgerufen werden.
Persönlicher
Geltungsbereich:
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Das Abkommen gilt für - Personen,
für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten
oder galten und
-
andere Personen, soweit diese ihre Rechte von
den oben bezeichneten Personen ableiten.
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Allgemeine
Bestimmungen: | - Die
Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich
grundsätzlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen
Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
- Dies
gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn
sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im
Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
-
Für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen
gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung sie
beschäftigt sind.
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Entsende-
bzw. Sonderbestimmungen:
| - Wird
ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der
Vertragsstaaten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so
sind bis zum Ende des 24. Kalendermonats nach dieser Entsendung die
Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre
er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
- Wird
ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit Sitz im Gebiet eines
Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen
Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten
Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet
beschäftigt.
- Die
Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem
Seeschiff beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des
Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.
-
Für Mitglieder diplomatischer Vertretungen oder
konsularischer Dienststellen, die nicht Beamte oder ihnen gleichgestellte
Personen sind, und für private Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern dieser
Vertretungen oder Dienststellen, die in
das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, existieren weitere
Sonderbestimmungen.
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Formular: | A/YU
1 |
Ausnahmen: | Auf
gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die
zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von
den anzuwendenden Rechtsvorschriften vereinbaren, wobei auf die Art und die
Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist. |