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Korea

Stand: 01.01.2024


Die nachstehende Aufstellung enthält lediglich jene Bestimmungen des bilateralen Abkommens, die sich mit der Identifikation, welche Rechtsvorschriften für eine in diesem Vertragsstaat unselbständig tätig werdende Person anzuwenden sind, befassen.

Das vollständige Abkommen kann über den Link in der Rubrik "Mehr im Internet" abgerufen werden.

Persönlicher Geltungsbereich:
Das Abkommen gilt für
  • Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten,
  • andere Personen soweit diese ihre Rechte von oben bezeichneten Personen ableiten sowie
  • Flüchtlinge und Staatenlose, die sich gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten.
Allgemeine Bestimmungen:
  • Für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig erwerbstätig ist, gelten grundsätzlich hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
  • In Bezug auf eine unselbständig erwerbstätige Person gilt das auch, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Entsende- bzw. Sonderbestimmungen:
  • Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, um dort für denselben Dienstgeber eine Arbeit auszuüben (einschließlich einer Arbeit bei einem Tochterunternehmen oder einer Zweigniederlassung des Dienstgebers), so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate weiterhin ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
  • Wird ein Dienstnehmer von einem Luftfahrtunternehmen, das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, gelten ohne zeitliche Einschränkung auf 60 Kalendermonate weiterhin ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
  • Dieses Abkommen berührt nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten über die Pflichtversicherung von Personen, die an Bord eines Seeschiffes tätig sind.
  • Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen sowie für von der Regierung oder einem anderen öffentlichen Dienstgeber eines Vertragsstaates beschäftigte Personen existieren weitere Sonderbestimmungen.
Formular:A/K 1
Ausnahmen:Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten oder die von ihnen bezeichneten Träger einvernehmlich Ausnahmen von den anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen, wobei die Art und die Umstände der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sind.