Die nachstehende Aufstellung enthält lediglich jene Bestimmungen des bilateralen Abkommens, die sich mit der Identifikation, welche Rechtsvorschriften für eine in diesem Vertragsstaat unselbständig tätig werdende Person anzuwenden sind, befassen.
Das vollständige Abkommen kann über den Link in der Rubrik "Mehr im Internet" abgerufen werden.
Persönlicher Geltungsbereich:
| Das Abkommen gilt für
- Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten,
- andere Personen soweit diese ihre Rechte von oben bezeichneten Personen ableiten sowie
- Flüchtlinge und Staatenlose, die sich gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten.
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Allgemeine Bestimmungen:
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- Für eine Person, die im Gebiet
eines Vertragsstaates unselbständig erwerbstätig ist, gelten
grundsätzlich hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die
Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
- In Bezug auf eine
unselbständig erwerbstätige Person gilt das auch, wenn sich der Sitz des
Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
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Entsende- bzw. Sonderbestimmungen: |
- Wird ein Dienstnehmer, für den die
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, in das Gebiet des
anderen Vertragsstaates entsendet, um dort für denselben Dienstgeber
eine Arbeit auszuüben (einschließlich einer Arbeit bei einem
Tochterunternehmen oder einer Zweigniederlassung des Dienstgebers), so
gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60
Kalendermonate weiterhin ausschließlich die Rechtsvorschriften des
ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
- Wird
ein Dienstnehmer von einem Luftfahrtunternehmen, das seinen Sitz im
Gebiet eines Vertragsstaates hat, in das Gebiet des anderen
Vertragsstaates entsendet, gelten ohne zeitliche Einschränkung auf 60
Kalendermonate weiterhin ausschließlich die Rechtsvorschriften des
ersten Vertragsstaates.
- Dieses Abkommen berührt nicht die
innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten über die
Pflichtversicherung von Personen, die an Bord eines Seeschiffes tätig
sind.
- Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder
konsularischen Dienststellen sowie für von der Regierung oder einem
anderen öffentlichen Dienstgeber eines Vertragsstaates beschäftigte
Personen existieren weitere Sonderbestimmungen.
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Formular: | A/K 1 |
Ausnahmen: | Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können
die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten oder die von ihnen
bezeichneten Träger einvernehmlich Ausnahmen von den anzuwendenden
Rechtsvorschriften vorsehen, wobei die Art und die Umstände der
Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sind. |