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Israel

Stand: 01.01.2024


Die nachstehende Aufstellung enthält lediglich jene Bestimmungen des bilateralen Abkommens, die sich mit der Identifikation, welche Rechtsvorschriften für eine in diesem Vertragsstaat unselbständig tätig werdende Person anzuwenden sind, befassen.

Das vollständige Abkommen kann über den Link in der Rubrik "Mehr im Internet" abgerufen werden.

Persönlicher Geltungsbereich: Das Abkommen gilt für
  • Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten,
  • andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den oben bezeichneten Personen ableiten und
  • Flüchtlinge sowie Staatenlose, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.
Allgemeine Bestimmungen:
  • Unselbständig Erwerbstätige unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
  • Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz seines Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Entsende- bzw. Sonderbestimmungen:
  • Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 60. Kalendermonats die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
  • Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
  • Wird ein Dienstnehmer eines Transportunternehmens, das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so anzuwenden, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt. Unterhält das Unternehmen im Gebiet des zweiten Vertragsstaates eine Zweigniederlassung, so sind auf die von ihr beschäftigten Dienstnehmer die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates anzuwenden.
  • Die Besatzung eines Seeschiffes unterliegt den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.
  • Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates im Dienst dieses Vertragsstaates oder eines anderen öffentlichen Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates  anzuwenden.
  • Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen und für private Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern dieser Vertretungen oder Dienststellen sowie für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission sowie des dienstlichen Hauspersonals der Mission existieren weitere Sonderbestimmungen.
Formular: A/IL 1
Ausnahmen: Für bestimmte Dienstnehmer oder Dienstnehmergruppen kann, soweit es in ihrem Interesse liegt, unter Bedachtnahme auf die Art und die Umstände ihrer Beschäftigung die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, die Befreiung von den anzuwendenden Rechtsvorschriften auf Antrag der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zulassen. In diesem Fall sind die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates auf die betreffenden Personen anzuwenden.