Die nachstehende Aufstellung enthält lediglich jene Bestimmungen des bilateralen Abkommens, die sich mit der Identifikation, welche Rechtsvorschriften für eine in diesem Vertragsstaat unselbständig tätig werdende Person anzuwenden sind, befassen.
Das vollständige Abkommen kann über den Link in der Rubrik "Mehr im Internet" abgerufen werden.
Persönlicher
Geltungsbereich:
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Das
Abkommen gilt für
- Personen, für die die
Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten,
- andere Personen, soweit
diese ihre Rechte von oben bezeichneten Personen ableiten und
- Flüchtlinge, die sich im
Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.
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Allgemeine
Bestimmungen:
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- Für einen Erwerbstätigen
gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die
Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
- In Bezug auf eine
unselbständige Tätigkeit gilt dies auch dann, wenn sich der Sitz des
Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
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Entsende-
bzw. Sonderbestimmungen:
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- Wird ein Dienstnehmer von
seinem Dienstgeber zur Ausführung einer Arbeit in das Gebiet des anderen
Vertragsstaates entsendet, so gelten während der ersten 60
Kalendermonate nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten
Vertragsstaates so weiter, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
- Wird ein Dienstnehmer
eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates
aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet,
so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter,
als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
- Für die Besatzung
eines Schiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff
beschäftigte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
dessen Flagge das Schiff führt.
- Für Mitglieder der
diplomatischen Vertretungen und konsularischen Dienststellen sowie für
von der Regierung beschäftigte Personen existieren weitere Bestimmungen.
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Formular:
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A/RCH
1
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Ausnahmen:
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Auf
gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers können die
zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den
anzuwendenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Art und der
Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.
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