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Chile

Stand: 01.01.2024


Die nachstehende Aufstellung enthält lediglich jene Bestimmungen des bilateralen Abkommens, die sich mit der Identifikation, welche Rechtsvorschriften für eine in diesem Vertragsstaat unselbständig tätig werdende Person anzuwenden sind, befassen.

Das vollständige Abkommen kann über den Link in der Rubrik "Mehr im Internet" abgerufen werden.

 

Persönlicher Geltungsbereich: Das Abkommen gilt für
  • Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten,
  • andere Personen, soweit diese ihre Rechte von oben bezeichneten Personen ableiten und
  • Flüchtlinge, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.
Allgemeine Bestimmungen:
  • Für einen Erwerbstätigen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
  • In Bezug auf eine unselbständige Tätigkeit gilt dies auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Entsende- bzw. Sonderbestimmungen:
  • Wird ein Dienstnehmer von seinem Dienstgeber zur Ausführung einer Arbeit in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten während der ersten 60 Kalendermonate nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
  • Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
  •  Für die Besatzung eines Schiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.
  • Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen und konsularischen Dienststellen sowie für von der Regierung beschäftigte Personen existieren weitere Bestimmungen.
Formular: A/RCH 1
Ausnahmen: Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers  können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den anzuwendenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.