Die nachstehende Aufstellung enthält lediglich jene Bestimmungen des bilateralen Abkommens, die sich mit der Identifikation, welche Rechtsvorschriften für eine in diesem Vertragsstaat unselbständig tätig werdende Person anzuwenden sind, befassen.
Das vollständige Abkommen kann über den Link in der Rubrik "Mehr im Internet" abgerufen werden.
Persönlicher
Geltungsbereich:
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Das
Abkommen gilt für
- Personen, für die die
Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten
und
- andere Personen, soweit
diese ihre Rechte von oben bezeichneten Personen ableiten.
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Allgemeine
Bestimmungen:
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- Die Versicherungspflicht
einer erwerbstätigen Person richtet sich grundsätzlich nach den
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die
Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
- Dies gilt bei Ausübung
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort
des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen
Vertragsstaates befindet.
- Für Beamte und ihnen
gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des
Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.
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Entsende-
bzw. Sonderbestimmungen:
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- Wird ein Dienstnehmer von
einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das
Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des
24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des
ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen
Gebiet beschäftigt.
- Wird ein Dienstnehmer
eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates
aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet,
sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter
anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
- Die Besatzung eines
Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff
beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des
Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.
- Für Mitglieder der
diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen und für
private Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern dieser Vertretungen
oder Dienststellen existieren weitere Sonderbestimmungen.
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Formular:
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A/BIH
1
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Ausnahmen:
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Auf
gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die
zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von
den anzuwendenden Rechtsvorschriften vereinbaren, wobei auf die Art und die
Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.
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