Die Beurteilung, welche nationale Rechtsvorschrift anzuwenden ist, orientiert sich in erster Linie am Territorialitäts- bzw. Beschäftigungslandprinzip. Demzufolge unterliegt eine Person grundsätzlich immer den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen jenes Staates, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
Ob es sich um eine unselbständige Beschäftigung handelt oder Selbständigkeit vorliegt, ist nicht relevant.
Das Territorialitätsprinzip kommt immer dann zum Tragen, wenn die Verordnungen keine expliziten Ausnahmen (zum Beispiel Entsendung) vorsehen.
Die Zuordnung zu den Rechtsvorschriften eines Staates bedeutet allerdings nicht automatisch, dass auch ein Versicherungsschutz eintritt bzw. gegebenenfalls in allen Sparten (Krankenversicherung, Pensionsversicherung etc.) besteht.
Da das europäische Gemeinschaftsrecht die unterschiedlichen nationalen Vorschriften nur koordiniert, kann eine Tätigkeit, die etwa in Österreich eine Pflichtversicherung begründet, in einem anderen Staat "versicherungsfrei“ sein.
Beispiele
Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates.
Beispiel 6 - gilt für die VO 883/2004 und 1408/71: Eine Person wohnt in Österreich und ist für ein deutsches Unternehmen ausschließlich in Tschechien tätig. Unter Bedachtnahme auf das Beschäftigungslandprinzip sind die tschechischen Rechtsvorschriften anzuwenden.
- DN wohnt in: Österreich
- DN beschäftigt in: Tschechien
- Sitz des Unternehmens: Deutschland
- Rechtsvorschriften: Tschechien
Beispiel 7 - gilt für die VO 883/2004 und 1408/71: Ein österreichischer Betrieb nimmt einen Mitarbeiter ausschließlich für eine Tätigkeit in Ungarn auf. Obwohl dieser im Burgenland wohnt und der Sitz des Unternehmens sich in Österreich befindet, unterliegt er den ungarischen Rechtsvorschriften.
- DN wohnt in: Österreich
- DN beschäftigt in: Ungarn
- Sitz des Unternehmens: Österreich
- Rechtsvorschriften: Ungarn
Der Wohnort des Dienstnehmers, der Sitz des Unternehmens oder die Dauer der Tätigkeit ist bei Anwendung des Territorialitätsprinzips grundsätzlich unerheblich.
Beispiel 8 - gilt für das Austrittsabkommen sowie das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit: Eine Person wohnt in Österreich und ist für ein österreichisches Unternehmen ausschließlich im Vereinigten Königreich tätig. Unter Bedachtnahme auf das Beschäftigungslandprinzip sind die britischen Rechtsvorschriften anzuwenden.
- DN wohnt in: Österreich
- DN beschäftigt in: Vereinigten Königreich
- Sitz des Unternehmens: Österreich
- Rechtsvorschriften: Vereinigten Königreich
Der Wohnort des Dienstnehmers, der Sitz des Unternehmens oder die Dauer der Tätigkeit ist bei Anwendung des Territorialitätsprinzips grundsätzlich unerheblich.