Die per 01.05.2010 in Kraft getretene VO 883/2004 samt Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 (DVO 987/2009) gilt für Staatsangehörige der 27 EU-Staaten. Sukzessive erfolgte eine Erweiterung des Geltungsbereiches dieser Verordnungen auf Bürgerinnen und Bürger der EWR-Staaten, der Schweiz und bestimmte Drittstaatsangehörige. Bei bestimmten Konstellationen (etwa Übergangsfälle) gelangt die VO 1408/71 allerdings weiterhin zur Anwendung (siehe dazu die Übersicht "Unterscheidung – VO 1408/71 und VO 883/2004").
Persönlicher Geltungsbereich
Der persönliche Geltungsbereich beider Verordnungen erstreckt sich auf
- Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sowie
- Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat,
für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten.
Ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit sind immer auch die Familienangehörigen und die Hinterbliebenen dieser Personen umfasst.
Sachlicher Geltungsbereich
Die Verordnungen koordinieren alle Rechtsvorschriften folgender Zweige bzw. Regelungen der sozialen Sicherheit:
- Krankheit
- Mutter-/Vaterschaft
- Alter
- Invalidität
- Hinterbliebenenleistungen
- Arbeitsunfall/Berufskrankheit
- Sterbegeld
- Arbeitslosigkeit
- Familienleistungen
Diese Risiken schließen auch folgende Bereiche ein:
- Die Entgeltfortzahlung (bei Arbeitsverhinderung),
- das Pflegegeld nach den Bundes- bzw. Landespflegegeldgesetzen,
- die Beamtensondersysteme des Bundes, der Länder und Gemeinden und
- steuerliche Begleitmaßnahmen zu den Sozialversicherungsleistungen (zum Beispiel Kinderabsetzbetrag).
Die VO 883/2004 gilt auch für Vorruhestandsleistungen.
Unterscheidung – VO 1408/71 und VO 883/2004
Die VO 1408/71 gilt
- seit 01.06.2003 generell für Drittstaatsangehörige im Verhältnis mit dem Vereinigten Königreich (dabei seit 01.01.2021 auf Basis des Austrittsabkommens),
- bis 30.04.2010 für Staatsangehörige der EU-Staaten im Verhältnis zu den einzelnen EU-Staaten,
- bis 31.12.2010 für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem EU-Staat (ausgenommen Dänemark) im Verhältnis zu den einzelnen EU-Staaten,
- bis 31.03.2012 für Bürgerinnen und Bürger der Schweiz im Verhältnis zu den EU-Staaten und umgekehrt,
- bis 31.05.2012 für Bürgerinnen und Bürger des EWR im Verhältnis zu den EU-Staaten und umgekehrt,
- bis 31.12.2015 für Bürgerinnen und Bürger des EWR im Verhältnis zur Schweiz und umgekehrt sowie
- für Übergangsfälle, zum Beispiel bei Entsendungen.
Die VO 883/2004 gilt
- seit 01.05.2010 für Staatsangehörige der EU-Staaten im Verhältnis zu den einzelnen EU-Staaten,
- seit 01.01.2011 für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem EU-Staat (ausgenommen im Verhältnis zu Dänemark bzw. zum Vereinigten Königreich) im Verhältnis zu den einzelnen EU-Staaten,
- seit 01.04.2012 für Bürgerinnen und Bürger der Schweiz im Verhältnis zu den EU-Staaten (Kroatien seit 01.01.2017) und umgekehrt,
- seit 01.06.2012 für Bürgerinnen und Bürger des EWR im Verhältnis zu den EU-Staaten und umgekehrt,
- seit 01.01.2016 für Bürgerinnen und Bürger des EWR im Verhältnis zur Schweiz und umgekehrt sowie
- seit 01.01.2021 auf Basis des Austrittsabkommens im Verhältnis zum Vereinigten Königreich.
Weitere Informationen
Drittstaatsangehörige – Sondersituation