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Auswahl und Wechsel der Betrieblichen Vorsorgekasse

Stand: 01.01.2024


Jede Dienstgeberin bzw. jeder Dienstgeber hat rechtzeitig eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) auszuwählen. Die Auswahl der BV-Kasse hat durch eine Betriebsvereinbarung zu erfolgen.

Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, trifft die Auswahl der BV-Kasse zunächst die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber. Über die beabsichtigte Auswahl der BV-Kasse sind alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer binnen einer Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer binnen zwei Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber eine andere BV-Kasse vorschlagen.

Der Beitrittsvertrag ist zwischen der BV-Kasse und der beitretenden Dienstgeberin bzw. dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen. Dieser Beitrittsvertrag hat insbesondere auch alle Beitragskontonummern der beitretenden Dienstgeberin bzw. des beitretenden Dienstgebers bei allen in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern zu enthalten. Die BV-Kasse meldet die Beitragskontonummer(n) mit der entsprechenden Leitzahl der BV-Kasse an den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Dieser leitet die Daten an den zuständigen Krankenversicherungsträger weiter. Damit entfällt die Verpflichtung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers zur Meldung der Leitzahl der BV-Kasse an den Versicherungsträger.

Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die noch keine BV-Kasse auswählen konnten (keine Einigung mit den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern), haben jedenfalls unabhängig davon die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) rechtzeitig an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu entrichten. Der Krankenversicherungsträger hat diese BV-Beiträge zu veranlagen (§ 446 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG). Nach erfolgter Wahl der BV-Kasse durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber überweist der Krankenversicherungsträger die Beiträge samt angefallener Zinsen an die zuständige BV-Kasse.

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat sich innerhalb von sechs Monaten für eine BV-Kasse zu entscheiden, sobald ein Arbeitsverhältnis besteht, das dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) unterliegt. Kommt es innerhalb der Sechsmonatsfrist zu keinem Beitrittsvertrag mit einer BV-Kasse, ist der zuständige Krankenversicherungsträger verpflichtet, ein gesetzliches Zuweisungsverfahren einzuleiten. 

So funktioniert das Zuweisungsverfahren

  • Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist wird die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber vom Krankenversicherungsträger schriftlich aufgefordert, binnen drei Monaten eine BV-Kasse auszuwählen.
  • Verstreicht diese Frist ungenutzt, wird der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vom Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eine BV-Kasse nach einem Schlüssel, der sich an den Marktanteilen der BV-Kassen orientiert, zugewiesen.
  • Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber erhält den Beitrittsvertrag von der zugeordneten BV-Kasse.
  • Mit Einlangen dieses Schriftstückes bei der Dienstgeberin bzw. beim Dienstgeber kommt der Beitrittsvertrag ex lege zu Stande. Die Willenserklärung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers wird mit dem Zeitpunkt der Zustellung fingiert.
  • Die Kündigungsfrist für den Beitrittsvertrag beträgt in diesem Fall drei Monate. Dies gilt aber nur für die Kündigung zum nächsten oder übernächsten Bilanzstichtag der BV-Kasse (dies ist immer der 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres).
  • Durch die Zuweisung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers zu einer BV-Kasse werden nicht nur die Beitragszeiten der Betrieblichen Vorsorge der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit einem aufrechten Dienstverhältnis, sondern auch die Beitragszeiten der ehemaligen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erfasst, für die die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber BV-Beiträge abgerechnet hat.