Für bestimmte entgeltfreie Zeiträume muss die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) weiter zahlen, wenn das Arbeitsverhältnis weiter besteht. Es handelt sich dabei um folgende Umstände:
Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst
Für die Dauer des Präsenzdienstes ist bei arbeitsrechtlich aufrechtem Arbeitsverhältnis die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber verpflichtet, einen BV-Beitrag in der Höhe von 1,53 Prozent einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten. Als fiktive Bemessungsgrundlage gilt der Betrag des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 53/2016. Sie beträgt täglich EUR 14,53 (voller Monat x 30).
Erhält die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber weiterhin ein beitragspflichtiges Entgelt (auch geringfügig), ist hiervon (zusätzlich zur fiktiven Bemessungsgrundlage) ebenfalls ein BV-Beitrag zu zahlen.
Diese Regelung gilt entsprechend für die Zeit eines
- Zivildienstes,
- Wehrdienstes als Zeitsoldat (BV-Beiträge für eine Dauer bis zwölf Monate) sowie
- eines Ausbildungsdienstes.
Wochen- und Sonderwochengeld
Für die Dauer eines Anspruches auf Wochen- oder Sonderwochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) hat die Dienstnehmerin bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber. Diese Beitragsleistung beträgt 1,53 Prozent einer Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall oder bei Sonderwochengeld vor Eintritt des vorherigen Versicherungsfalles der Mutterschaft gebührenden Entgelt. Dazu gehören auch anteilige Sonderzahlungen (beim Wochengeld nur, wenn sie nicht für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen sind).
Die Bestimmung gilt sowohl für Dienstnehmerinnen als auch für freie Dienstnehmerinnen.
Krankengeld
Für die Dauer eines Anspruches auf Krankengeld nach dem ASVG hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung zur Betrieblichen Vorsorge (BV) durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber in Höhe von 1,53 Prozent einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich nach der Hälfte des für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit gebührenden Entgeltes. Sonderzahlungen sind bei der Festlegung der fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen. Diese Bestimmung gilt auch für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer.
Erfolgt eine 50-prozentige Entgeltfortzahlung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber neben dem Krankengeldbezug, ist die fiktive Bemessungsgrundlage in diesem Fall 100 Prozent des vorherigen Entgeltes. Die fiktive Bemessungsgrundlage setzt sich in diesem Fall aus der 50-prozentigen Entgeltfortzahlung sowie der fiktiven 50-prozentigen Bemessungsgrundlage für den Bezug des Krankengeldes zusammen.
Wird das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit beendet, gilt ab diesem Zeitpunkt als Bemessungsgrundlage das fortgezahlte Entgelt (keine zusätzliche fiktive Bemessungsgrundlage).
Erhält die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer volles Krankengeld und zusätzlich von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber eine Entgeltfortzahlung (zum Beispiel in der Höhe von 25 Prozent), ist vom fortgezahlten Entgelt kein BV-Beitrag zu zahlen (auch für die Sozialversicherung beitragsfrei); Beitragsgrundlage für die BV ist nur die fiktive 50-prozentige Bemessungsgrundlage.
Das Teilentgelt bei Lehrlingen erhöht die fiktive 50-prozentige Bemessungsgrundlage nicht.
Wiedereingliederungsteilzeit
Für die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) sind von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber BV-Beiträge auf Basis des monatlichen Entgeltes sowie der Sonderzahlungen vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten.