DRUCKEN

Höhe der Beitragszahlung zur Betrieblichen Vorsorge - Beitragsgrundlage

Stand: 01.01.2024


Der Beitragssatz für die Betriebliche Vorsorge (BV) beträgt 1,53 Prozent des monatlichen Entgeltes inklusive allfälliger Sonderzahlungen.

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber muss den Beitrag an den zuständigen Krankenversicherungsträger zur Weiterleitung an die Betriebliche Vorsorgekasse überweisen. Es gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) über die Beitragsentrichtung. Die Höhe der Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) ist dem Krankenversicherungsträger mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) zu melden. Die Beiträge sind innerhalb der üblichen Fristen des ASVG zu zahlen.

Beitragsgrundlage für die BV ist das monatliche Entgelt inklusive der Sonderzahlungen. Welche Leistungen als Entgelt zu verstehen sind, bestimmt sich nach dem sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff des § 49 ASVG. Wegen eines allfälligen beitragsfreien ersten Monates darf aber die Sonderzahlung für die Beitragsgrundlagenbildung nicht aliquot gekürzt werden.

Bei der Berechnung der BV-Beiträge bleibt sowohl die Geringfügigkeitsgrenze als auch die Höchstbeitragsgrundlage außer Betracht. Dies bedeutet, dass die BV-Beiträge sowohl von geringfügigen Entgelten als auch vom Entgelt über der Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten sind.