Um eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu gewährleisten, besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz (gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes) oder einer Pflegeteilzeit (gegen aliquoten Entfall des Arbeitsentgeltes).
Ziel dieser Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ist, insbesondere im Falle eines plötzlich auftretenden Pflegebedarfs einer bzw. eines nahen Angehörigen oder zur Entlastung einer pflegenden Person für eine bestimmte Zeit, den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit einzuräumen, die Pflegesituation (neu) zu organisieren.
Voraussetzungen
- Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen, denen zum Zeitpunkt des Antrittes Pflegegeld ab der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) mit Bescheid zuerkannt wurde (bei demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen genügt die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 1).
- Schriftliche Vereinbarung zwischen der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer.
- Dauer des Arbeitsverhältnisses ununterbrochen mindestens drei Monate (bei Saisonniers muss das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen zwei Monate gedauert haben und innerhalb von vier Jahren Beschäftigungszeiten zur selben Arbeitgeberin bzw. zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens drei Monaten vorliegen).
Personenkreis
Die Möglichkeit zur Vereinbarung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit besteht für:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen
- Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete
Als nahe Angehörige gelten
- die Ehegattin bzw. der Ehegatte und deren bzw. dessen Kinder,
- Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern,
- Kinder, Enkelkinder, Adoptiv- und Pflegekinder,
- die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte und deren bzw. dessen Kinder,
- die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und deren bzw. dessen Kinder sowie
- Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
Ein gemeinsamer Haushalt mit der bzw. dem nahen Angehörigen ist nicht erforderlich.
Dauer
Da Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Überbrückungsmaßnahmen darstellen, ist die Dauer mit ein bis drei Monaten festgelegt. Im Rahmen der Pflegeteilzeit darf die herabgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht unter zehn Stunden liegen. Die Vereinbarung der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit in mehreren Teilen (zeitliche Unterbrechung) ist nicht zulässig.
Grundsätzlich kann Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit im Arbeitsverhältnis für ein und dieselbe zu pflegende/betreuende Person nur einmal vereinbart werden. Nur im Fall einer Erhöhung der Pflegegeldstufe der zu pflegenden/betreuenden Person ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit zulässig.
Für eine zu pflegende/betreuende Person können auch mehrere Beschäftigte jeweils eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren. So können beispielsweise zwei Geschwister für denselben Elternteil für unterschiedliche Zeiträume jeweils eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für eine Dauer von bis zu drei Monaten, also für insgesamt bis zu sechs Monaten, vereinbaren. Im Falle einer Erhöhung des Pflegebedarfs ist eine erneute Vereinbarung für dieselbe Angehörige bzw. denselben Angehörigen möglich.
Zu beachten: Das Pflegekarenzgeld gebührt jedoch nicht länger als maximal zwölf Monate pro pflegebedürftiger Person (bei Inanspruchnahme durch zumindest zwei nahe Angehörige und neuerlicher Vereinbarung auf Grund der Erhöhung des Pflegebedarfs).
Rechtsanspruch
Seit 01.01.2020 besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen.
Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen (Mindestbeschäftigungsdauer von drei Monaten; Pflegegeldstufe 3 bzw. bei demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen Pflegegeldstufe 1) müssen folgende weitere erfüllt sein:
- Zum Zeitpunkt des Antrittes müssen mehr als fünf Beschäftigte im Betrieb tätig sein.
- Sobald der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer der Zeitpunkt des Beginnes der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit bekannt ist, hat sie bzw. er dies der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber mitzuteilen.
- Auf Verlangen sind der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden/betreuenden Person zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
Kommt in den ersten beiden Wochen keine Vereinbarung zwischen der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber über eine Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit zustande, so hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verlängerung von bis zu weiteren zwei Wochen.
Die auf Grund des Rechtsanspruches verbrachten Zeiten sind auf die gesetzlich mögliche Dauer einer vereinbarten Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit anzurechnen.