Für die Dauer des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes besteht Pflichtversicherung in der Krankenversicherung.
Der Leistungsanspruch des Wehrpflichtigen aus dieser Pflichtversicherung ruht jedoch für seine Person für die Dauer des Präsenzdienstes. Leistungen werden nur den anspruchsberechtigten Familienangehörigen gewährt.
Präsenzdienstzeiten (Ausbildungsdienstzeiten) bzw. Präsenzdienstzeiten als Zeitsoldat von mindestens einem Jahr werden seit dem 01.01.2005 entsprechend den Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) auf dem Pensionskonto erfasst.
Während der Dauer des Präsenzdienstes sind für den wehrpflichtigen Versicherten von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) sind während des Präsenzdienstes bzw. bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses allerdings zu entrichten. Für die Dauer des Präsenzdienstes hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bei aufrechtem Arbeitsverhältnis den BV-Beitrag in der Höhe von 1,53 Prozent einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten. Als fiktive Bemessungsgrundlage gilt der Betrag des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 53/2016: täglich EUR 14,53, voller Monat x 30.
Der Versicherte ist anlässlich des Antrittes des Präsenzdienstes ordnungsgemäß abzumelden. Als Abmeldegrund ist "Präsenzdienstleistung im Bundesheer" anzugeben.
Nach Wiederaufnahme der Beschäftigung bzw. nach Wiederbeginn des Entgeltanspruches ist eine neuerliche Anmeldung vor Arbeitsantritt zu erstatten.