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Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung

Stand: 01.01.2024


Die Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben für die im Betrieb beschäftigten männlichen Versicherten, die bereits das 40. Lebensjahr bzw. weiblichen Versicherten, die bereits das 35. Lebensjahr vollendet haben, dem Krankenversicherungsträger zu melden:

  • Alle Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung schließen lassen,
  • die Namen und Versicherungsnummern jener Personen, die derartige Tätigkeiten verrichten und
  • die Dauer der Tätigkeiten.


Die Meldung der Schwerarbeit hat bis spätestens Ende Februar des nächstfolgenden Kalenderjahres
(zum Beispiel für 2024 bis spätestens Ende Februar 2025) zu erfolgen.


Achtung: Für geringfügig Beschäftigte sind keine Schwerarbeitsmeldungen zu erstatten.

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat bei Vorliegen von Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung (im Gegensatz zur Nachtschwerarbeit nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz - NSchG) keinen zusätzlichen, gesonderten Beitrag zu entrichten.

In welchen Fällen besteht keine Meldepflicht?

Für geringfügig Beschäftigte sind keine Schwerarbeitsmeldungen zu erstatten.

Bei Tätigkeiten, für die Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) nach den §§ 21 und 21a des BUAG (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) zu entrichten sind, werden die Meldungen von der BUAK durchgeführt.

Weiters entfällt die Meldepflicht, wenn der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber keine Informationen zu Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 6 der Schwerarbeitsverordnung vorliegen, die Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung leisten. Sofern diese Informationen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vorliegen, ist für diese Personen eine Schwerarbeitsmeldung möglich.

Bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Z 3 der Schwerarbeitsverordnung besteht ebenfalls keine Meldepflicht, da die Feststellung des Vorliegens einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens zehn Prozent als kausale Folge dieser Tätigkeit erst im Nachhinein möglich ist.

Arbeitsunterbrechungen: Endet bei Arbeitsunterbrechungen (zum Beispiel infolge eines Krankenstandes) die Pflichtversicherung auf Grund des Erlöschens des Entgeltanspruches, ist für die Zeit in der keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht, keine Schwerarbeitsmeldung zu erstatten.

Ausfertigung der Meldungen

Beim Ausfüllen der Schwerarbeitsmeldung ist zu beachten, dass für jede Art der Tätigkeit (Z 1, 2 und 4 bis 6 des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung) und deren Dauer immer eine eigene Zeile zu verwenden ist. Solange die Voraussetzungen für ein Schwerarbeitsmonat vorliegen, ist für die Dauer der Schwerarbeit auf der Meldung in den Feldern "von" "bis" grundsätzlich der Monatserste bzw. -letzte einzutragen. Dies gilt nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis untermonatig begonnen hat bzw. beendet wurde.

Die für eine Versicherte bzw. einen Versicherten gemeldeten Schwerarbeitszeiten müssen mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung übereinstimmen.

Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben bei Vorliegen von Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung (im Gegensatz zur Nachtschwerarbeit nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz - NSchG) keinen zusätzlichen, gesonderten Beitrag zu entrichten.

Ergänzende Informationen zur Schwerarbeit

Unter folgendem Link finden Sie ergänzende Informationen zum Thema "Schwerarbeit": zum Beitrag ...

Listen der Berufsgruppen, Fragen-Antworten-Katalog

Nachfolgend finden Sie die Listen der Berufsgruppen mit körperlicher Schwerarbeit von 1.400 bis 2.000 kcal sowie über 2.000 kcal und einen Fragen-Antworten-Katalog zur Schwerarbeitsverordnung.

Liste der Berufsgruppen mit körperlicher Schwerarbeit von 1.400 bis 2.000 kcal - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 99 KB)      

Liste der Berufsgruppen mit körperlicher Schwerarbeit über 2.000 kcal - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 100 KB)     

Fragen-Antworten-Katalog zur Schwerarbeitsverordnung

Fragen-Antworten-Katalog zur Schwerarbeitsverordnung - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 489 KB)