Erfolgt innerhalb der Zahlungsfrist kein Zahlungseingang (Verbuchung oder Wertstellung), so müssen von den rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in der Höhe von 7,88 Prozent berechnet werden.
Der Verzugszinsensatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz am 31.10. zuzüglich vier Prozent (§ 59 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz).