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Verjährungsfristen

Stand: 01.01.2024


Feststellungsverjährung

Die Feststellungsverjährung ist etwa bei rückwirkenden Beitragsnachberechnungen im Zuge der Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) relevant.

Das Recht des Versicherungsträgers auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit derselben.

Die Verjährungsfrist verlängert sich allerdings auf fünf Jahre, wenn die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber oder die sonstige meldepflichtige Person keine oder unrichtige Angaben über die bei ihr bzw. ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt gemacht hat, die sie bzw. er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen.

Durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme wird die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die bzw. der Zahlungspflichtige davon Kenntnis erlangt.

Eine Hemmung der Verjährung tritt ein, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Einforderungsverjährung

Hinsichtlich der Frage, wie lange Beiträge durch den Versicherungsträger eingefordert werden können, sind folgende Bestimmungen von Bedeutung:

Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung der bzw. des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung.

Jede zum Zweck der Hereinbringung getroffene Maßnahme (zum Beispiel Zustellung einer Zahlungsaufforderung) unterbricht die Verjährung.

Durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung (zum Beispiel Ratenzahlung) wird die Verjährungsfrist gehemmt.

Hemmung und Unterbrechung

Wird eine Frist unterbrochen, so beginnt die Frist nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes im ursprünglichen Ausmaß wieder neu zu laufen.

Bei einer Hemmung der Frist wird der Lauf der Frist für die Dauer des Hemmungsgrundes lediglich angehalten bzw. unterbrochen.