Schülerinnen und Schüler, die eine individuelle Berufsorientierung (Schnupperlehre) außerhalb der Unterrichtszeiten absolvieren, sind durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung geschützt. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Dies trifft aber nur dann zu, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Es muss sich um Schülerinnen und Schüler im oder nach dem achten Schuljahr handeln.
- Es darf kein "echtes" Arbeitsverhältnis vorliegen.
- Die individuelle Berufsorientierung darf höchstens 15 Tage pro Betrieb und Kalenderjahr dauern.
- Die bzw. der Erziehungsberechtigte muss der individuellen Berufsorientierung zustimmen.
- Es liegt eine Bestätigung vor, dass die Schülerin bzw. der Schüler auf alle relevanten Rechtsvorschriften (zum Beispiel jugendschutzrechtliche Bestimmungen) hingewiesen wurde.
- Wurde die Schule abgebrochen oder beendet, sind individuelle Berufsorientierungstage nicht möglich.
- Erfolgt das Schnuppern im Rahmen einer Schulveranstaltung oder als individuelle Berufsorientierung gemäß § 13b des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) - individuelle Freistellung vom Unterricht, auf dem Lehrplan aufbauend, maximal fünf Tage pro Unterrichtsjahr - und werden weder Geld- noch Sachbezüge gewährt, so ist ebenfalls keine Anmeldung erforderlich. Der Unfallversicherungsschutz ist durch die Schülerunfallversicherung gegeben. Bei der individuellen Berufsorientierung gemäß § 13b SchUG muss es sich um Schülerinnen und Schüler ab der achten Schulstufe allgemein bildender sowie berufsbildender mittlerer und höherer Schulen handeln (Schülerinnen und Schüler der Berufsschule sind davon ausgenommen).
Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Servicestellen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) gerne zur Verfügung.
Achtung: Wird eine Person in einem Betrieb jedoch für einfache Tätigkeiten herangezogen, um ihre Eignung für eine allenfalls später erfolgende Einstellung zu testen, besteht im Regelfall eine Eingliederung in den Betrieb (Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit, Vorgabe des Arbeitsortes, persönliche Arbeitsleistungspflicht, Betriebsmittel werden von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt).
Somit liegt ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vor. Die Anmeldung ist mit dem Tag der Aufnahme der (Probe-)Tätigkeit vorzunehmen. Auch wenn der auf Probe tätigen Dienstnehmerin bzw. dem auf Probe tätigen Dienstnehmer kein Entgelt gewährt wird, ist von einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis auszugehen. Als Beitragsgrundlage ist der Anspruchslohn laut lohngestaltender Norm heranzuziehen.
Leitfaden "Praktika"
Weitere Informationen finden Sie auch in unserem Ratgeber "Praktika: Welche Beschäftigungsformen möglich sind" im Kapitel "Berufsorientierung (Schnupperlehre)".
Der Praxisleitfaden - benutzerfreundlich als barrierefreies PDF mit internen Verlinkungen aufbereitet - steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung: