Wird anlässlich einer unmittelbaren Betretung festgestellt, dass die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde, kann ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden.
Eine unmittelbare Betretung liegt vor, wenn ein legitimiertes Prüforgan (Bedienstete der Österreichischen Gesundheitskasse, des Amtes für Betrugsbekämpfung oder der Abgabenbehörden des Bundes) anlässlich einer Kontrolle Personen arbeitend antrifft, die nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden.
Der Beitragszuschlag setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen. Diese belaufen sich auf
- 400,00 Euro für die gesonderte Bearbeitung je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person und auf
- 600,00 Euro für den Prüfeinsatz.
Bei Betretungen durch andere Organe (zum Beispiel Polizei, Bedienstete der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) ist ausschließlich der Teilbetrag in Höhe von 400,00 Euro für die gesonderte Bearbeitung je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person vorzuschreiben.
Der Beitragszuschlag wird mittels Bescheid vorgeschrieben.
Bei erstmalig verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 300,00 Euro herabgesetzt werden bzw. in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen zur Gänze entfallen.
Der Umstand der nicht vor Arbeitsantritt erstatteten Anmeldung ist verpflichtend der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die auf Grund der vorliegenden Ordnungswidrigkeit zusätzlich zum Beitragszuschlag drohende Verwaltungsstrafe beläuft sich auf 730,00 Euro bis 2.180,00 Euro (im Wiederholungsfall auf 2.180,00 Euro bis 5.000,00 Euro).