Der Beitragszeitraum ist der für die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge relevante Zeitraum.
Als Beitragszeitraum gilt der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
Für geringfügig Beschäftigte gilt ebenfalls der Kalendermonat als Beitragszeitraum. Die Entscheidung, ob die Beiträge jährlich oder monatlich entrichtet werden, obliegt der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber. Eine jährliche Abrechnung kann nur gemeinsam für den Unfallversicherungsbeitrag (gegebenenfalls zuzüglich Dienstgeberabgabe) und den Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge vorgenommen werden.