Die Pflichtversicherung beginnt immer unabhängig vom Willen und Wissen der betroffenen Personen. Das heißt, es genügt, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen (zum Beispiel Dienstnehmermerkmale werden erfüllt) für deren Eintritt vorliegen.
Die Pflichtversicherung beginnt bei
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern,
- geringfügig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern,
- freien Dienstnehmerinnen und freien Dienstnehmern,
- den in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen (zum Beispiel Lehrlingen) sowie
- Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern
unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des tatsächlichen Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.
Die Pflichtversicherung beginnt bei
- Vorstandsmitgliedern (Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleitern) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und
- bei den hauptberuflichen Vorstandsmitgliedern (Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleitern) von Kreditgenossenschaften
mit deren Bestellung.
Die vorstehenden Aufzählungen beinhalten lediglich die häufigsten Versichertengruppen. Hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung von Versicherten, die nicht angeführt wurden, steht der zuständige Versicherungsträger gerne zur Verfügung.