Die elektronisch zu erstattenden mBGM sind das Herzstück des seit 2019 geltenden Melde- und Abrechnungssystems. Einerseits wird mit der ersten mBGM nach erstatteter Anmeldung die gesetzliche Anmeldeverpflichtung abschließend erfüllt. Andererseits erfolgt auf Basis der im Lohnkonto enthaltenen Daten für jede einzelne Pflichtversicherte bzw. jeden einzelnen Pflichtversicherten die Meldung der individuellen Beitragsgrundlagen sowie der davon zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen/Nebenbeiträge und der Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge). Anhand der so gewonnenen Informationen ist es dem Krankenversicherungsträger möglich, Änderungen der Versicherungsverläufe automatisch zu verarbeiten (zum Beispiel Wechsel von einer geringfügigen Beschäftigung zu einer Vollversicherung und umgekehrt).
Die mBGM gelten sowohl für das Selbstabrechnerverfahren als auch (mit einigen Besonderheiten) für das Beitragsvorschreibeverfahren.
Allgemeine Grundsätze
Bei der mBGM handelt es sich um eine versichertenbezogene Meldung, die pro abzurechnendem Beitragszeitraum zu erstatten ist. Nachstehende Grundsätze gelten für sämtliche mBGM.
Grundsatz 1: Welche mBGM ist zu verwenden?
Je nach vereinbarter Beschäftigungsdauer stehen folgende mBGM zur Verfügung:
- mBGM für mindestens einen Monat (oder länger) vereinbarte Beschäftigungsverhältnisse (= Regelfall),
- mBGM für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung und
- mBGM für fallweise Beschäftigte.
Wesentlich ist die vor Arbeitsbeginn vereinbarte Beschäftigungsdauer. Es ist immer die der Beschäftigungsdauer entsprechende mBGM zu verwenden.
So ist etwa bei einer auf unbefristete Zeit vereinbarten Beschäftigung, die innerhalb der Probezeit nach einigen Tagen beendet wird, jedenfalls die mBGM für den Regelfall zu verwenden. Eine fallweise Beschäftigung an einem einzelnen Arbeitstag oder eine kürzer als einen Monat dauernde Beschäftigung wurde im Vorfeld nicht vereinbart und liegt daher nicht vor.
Wird unmittelbar im Anschluss an ein kürzer als einen Monat befristetes Beschäftigungsverhältnis ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen, ist zum Ende der Befristung eine Abmeldung erforderlich. Eine mBGM für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung ist in weiterer Folge zu erstatten. Das daran anschließende unbefristete Beschäftigungsverhältnis ist anzumelden und mit der mBGM für den Regelfall abzurechnen.
Grundsatz 2: Nur eine mBGM für alle gleichartigen Beschäftigungen in einem Beitragszeitraum
Liegen in einem Beitragszeitraum mehrere gleichartige Beschäftigungsverhältnisse (= Beschäftigungen mit derselben Art von Beschäftigungsvereinbarung) einer bzw. eines Versicherten zur selben Dienstgeberin bzw. zum selben Dienstgeber vor, sind diese in einer mBGM zu melden.
Beispiel 1: Dienstnehmer A beendet sein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis am 05.06.2024. Am 10.06.2024 nimmt er beim gleichen Dienstgeber wiederum ein für längere Zeit als einen Monat vereinbartes Arbeitsverhältnis auf. Im Beitragszeitraum Juni 2024 liegen somit zwei gleichartige Beschäftigungen vor. Entsprechend dem Grundsatz 2 ist für den Dienstnehmer A somit eine einzige mBGM zu übermitteln, nämlich die mBGM für den Regelfall.
Beispiel 2: Dienstnehmer B beendet sein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis am 05.06.2024. Am 10.06.2024 wird ein auf 14 Tage befristetes Beschäftigungsverhältnis vereinbart. Demzufolge liegen keine gleichartigen Beschäftigungen vor. Für den Dienstnehmer B ist daher neben der mBGM für den Regelfall (diese beinhaltet die Angaben zum unbefristeten Beschäftigungsverhältnis) auch eine mBGM für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung zu erstatten.
Grundsatz 3: Wartung des Versicherungsverlaufes
Die erste mBGM bestätigt bzw. korrigiert anhand der darin enthaltenen Angaben den mittels Anmeldung bekannt gegebenen Umfang der Versicherung (zum Beispiel Voll- oder Teilversicherung). Sollte am Ende des Beitragszeitraumes wider Erwarten ein geringeres oder höheres Entgelt als ursprünglich angenommen gebühren, kommt es somit automatisch zu einer Anpassung des mittels seinerzeitiger Anmeldung bekannt gegebenen Versicherungsverlaufes. Erst durch die erste mBGM wird die gesetzliche Anmeldeverpflichtung abschließend erfüllt.
Achtung: Steht bereits vor Erstattung der ersten mBGM fest, dass sich der Versicherungsumfang ändert, kann nach wie vor eine Korrektur der seinerzeitigen Anmeldung mittels Änderungsmeldung durchgeführt werden. So wird beispielsweise für einen ursprünglich als geringfügig beschäftigt Gemeldeten, aber auf Grund einer zwischenzeitlichen Erhöhung des Entgeltes nunmehr Vollversicherten, bereits vor der Erstattung der mBGM frühzeitig ein Leistungsanspruch in der Krankenversicherung sichergestellt.
Im Selbstabrechnerverfahren ist in weiterer Folge für jeden Beitragszeitraum und jede Versicherte bzw. jeden Versicherten eine mBGM zu erstatten. Für Dienstgeberinnen und Dienstgeber, denen die Beiträge vorgeschrieben werden, gelten abweichende Bestimmungen.
Mit Monatsbeginn eintretende Änderungen im Versicherungsverlauf (zum Beispiel Voll- bzw. Teilversicherung) werden ebenso wie untermonatige Änderungen (zum Beispiel Änderung der Tarifgruppe bei Wechsel von Lehr- auf Dienstverhältnis) der mBGM entnommen und ohne weiteres Zutun durch die Meldepflichtige bzw. den Meldepflichtigen automatisch verarbeitet. Änderungsmeldungen sind nur in einigen wenigen Fällen vorgesehen.
Grundsatz 4: mBGM für geringfügig Beschäftigte mit jährlicher Abrechnung
Auch bei einer jährlichen Abrechnung sind für die betroffenen Versicherten (monatlich) mBGM zu erstatten. Diese mBGM sind in einem eigenen mBGM-Paket zusammenzufassen. Für dieses mBGM-Paket ist das Feld "Jährliche Abrechnung für geringfügige Beschäftigung" mit "ja" zu belegen. Eine jährliche Abrechnung kann nur gemeinsam für den Unfallversicherungsbeitrag (gegebenenfalls zuzüglich Dienstgeberabgabe) und den BV-Beitrag vorgenommen werden.
Bei einer jährlichen Zahlungsweise der BV-Beiträge für geringfügig Beschäftigte sind zusätzlich 2,50 Prozent vom zu leistenden BV-Beitrag gleichzeitig mit diesem BV-Beitrag an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen.
Grundsatz 5: Fehlende bzw. nicht vollständige mBGM
Wird die mBGM nicht oder nicht vollständig übermittelt, kann der Krankenversicherungsträger bis zu ihrer (vollständigen) Übermittlung die Beitragsgrundlagen des Vormonates fortschreiben. Ist dies mangels vorhandener Beitragsgrundlagen der bzw. des Versicherten nicht möglich, ist die Höhe zu schätzen. Als Anhaltspunkt dienen dabei in erster Linie die einschlägigen Daten der Versicherten bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber. Kann die jeweilige Beitragsgrundlage auf diesem Weg nicht festgesetzt werden, weil beispielsweise kein weiterer Versicherter beschäftigt ist, hat sich der Krankenversicherungsträger an Versicherungsverhältnissen bei gleichartigen oder ähnlichen Betrieben zu orientieren.
Fragen-Antworten-Katalog (FAQ)
Hier finden Sie eine Zusammenfassung von häufig gestellten Fragen samt deren Beantwortung zur mBGM:
mBGM Fragen-Antworten-Katalog - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 863 KB)
Beispiele für die Höchstbeitragsgrundlage
Hier finden Sie eine Beispielsammlung zur Tageszählung, Prüfung der Höchstbeitragsgrundlage, Zuordnung und Abrechnung des Entgeltes:
Beispiele für die Höchstbeitragsgrundlage (Stand: 29.09.2023) (PDF, 2 MB)
Details zur mBGM
mBGM für fallweise Beschäftigte