Die Landarbeiterkammerumlage ist von der bzw. dem Versicherten allein zu tragen. Sie beträgt 0,75 Prozent der allgemeinen Beitragsgrundlage und ist maximal bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von EUR 6.060,00
Die Landarbeiterkammerumlage ist grundsätzlich von
- gegen Entgelt beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft oder diesen gleichgestellten Betrieben und
- auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet tätigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern (zum Beispiel Milchmesser der Landwirtschaftskammer)
zu leisten.
Der Umlagebetrag wird von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber für die bei ihr bzw. ihm beschäftigten kammerzugehörigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vom Lohn (Gehalt) einbehalten.
Die Landarbeiterkammerumlage wird vom Krankenversicherungsträger eingehoben und an die Landarbeiterkammer abgeführt.
Keine Landarbeiterkammerumlage ist zu entrichten
- für Lehrlinge (Ausnahme: Steiermark und Kärnten),
- für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer (Ausnahme: Niederösterreich, Steiermark, Kärnten und Oberösterreich),
- für leitende Angestellte (Ausnahme: Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol), denen dauernd ein maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht,
- für Ehegattinnen und Ehegatten, Kinder, Kindeskinder sowie Schwiegerkinder ihrer Dienstgeberin bzw. ihres Dienstgebers, wenn sie der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes unterliegen (Achtung: landesgesetzliche Sonderregelungen beachten),
- für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigt sind,
- von Sonderzahlungen (Ausnahme: Kärnten, wo die Landarbeiterkammerumlage von der Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen bis höchstens EUR 12.120,00 jährlich zu leisten ist),
- bei einem Urlaub ohne Entgeltzahlung (Ausnahme: Steiermark und Kärnten),
- im Burgenland und in Wien für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Großbetrieben und in land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften mit mehr als zehn Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern; dort wird an Stelle der Landarbeiterkammerumlage die Arbeiterkammerumlage eingehoben,
- im Burgenland und in Wien für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die weder in land- und forstwirtschaftlichen Großbetrieben noch in land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften mit mehr als zehn Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern beschäftigt sind und keinem Landarbeiterkammergesetz unterliegen.