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Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG)

Stand: 01.01.2024


Mit dem Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) wird das Ziel verfolgt, die Neugründung von Betrieben durch die Befreiung von bestimmten Abgaben, Beiträgen und Gebühren zu erleichtern.

Neugründerinnen und Neugründer müssen für die beschäftigten Personen keine Dienstgeberanteile zum Wohnbauförderungsbeitrag (WF) und keine Beiträge zur Unfallversicherung (UV) entrichten.

Förderung der Neugründung

  • Die Begünstigung kann im Kalendermonat der Neugründung des Unternehmens sowie in den folgenden 35 Kalendermonaten für beschäftigte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Anspruch genommen werden.
  • Die Begünstigung besteht für den Kalendermonat, in dem erstmals eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer beschäftigt wird, und die folgenden elf Kalendermonate.
  • Ab dem zwölften Kalendermonat, der dem Kalendermonat der Neugründung folgt, ist die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer anzuwenden.


Dies bedeutet, dass für die ersten drei Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer eine Förderung im Ausmaß von maximal zwölf Monaten möglich ist (gemessen ab der Einstellung der ersten Dienstnehmerin bzw. des ersten Dienstnehmers). Für alle weiteren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist die Begünstigung hingegen mit dem Ablauf von elf Kalendermonaten nach dem Monat der Neugründung beschränkt.

Zeitpunkt der Neugründung

Als Zeitpunkt der Neugründung gilt jener Kalendermonat, in dem die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber erstmals werbend nach außen in Erscheinung tritt (also die für das Unternehmen typischen Leistungen am freien Wirtschaftsmarkt anbietet).

Bestätigung über die Neugründung

Für eine Befreiung ist es erforderlich, dass die Neugründerin bzw. der Neugründer eine Beratung durch die jeweilige gesetzliche Interessensvertretung (Wirtschaftskammer, Landwirtschaftskammer etc.) in Anspruch nimmt.

Wenn die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugeordnet werden kann, erfolgt das Beratungsgespräch durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS).

Gemäß § 4 Abs. 3 NeuFöG kann auch die Wirtschaftskammer das Beratungsgespräch für Betriebe ohne gesetzlicher Berufsvertretung durchführen.

Im Rahmen dieses persönlichen Beratungsgespräches wird sodann eine Bestätigung ("Erklärung der Neugründung") ausgehändigt. Dieses Formular ist der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) im Vorhinein (= bei der Erstanmeldung einer Dienstnehmerin bzw. eines Dienstnehmers) vorzulegen.

Achtung: Die Erklärung über die Neugründung kann auch über das Unternehmensserviceportal (USP) elektronisch vorgenommen werden. Die Beratung durch die SVS oder durch die Berufsvertretung kann in diesen Fällen auch auf fernmündlichen Kommunikationswegen oder unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erfolgen und ist durch die Betriebsinhaberin bzw. den Betriebsinhaber zu bestätigen (gemäß § 4 Abs. 4 NeuFöG).

Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Bereits im Zuge der Anforderung einer Beitragskontonummer ist auf das Vorliegen einer Neugründung hinzuweisen. Das Formular NeuFö2 ist spätestens bei der Erstanmeldung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers vorzulegen.

Beitragsabrechnung

Bei der Beitragsabrechnung sind die normalen Beschäftigtengruppen zu verwenden. Die auf Grund der Förderung von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber nicht zu entrichtenden Wohnbauförderungs- und Unfallversicherungsbeiträge sind mittels der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) inklusive der entsprechenden Abschläge zu melden:

  • WF-Entfall Neuförderung
  • UV-Entfall Neuförderung

Meldeverpflichtung

Wird der neu gegründete Betrieb im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe erweitert, stehen die Befreiungen weder für den neu gegründeten noch für den damit verbundenen Betrieb zu. Bereits in Anspruch genommene Befreiungen fallen nachträglich (rückwirkend) weg und die Beiträge sind nachzuentrichten. Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Umstand der Betriebserweiterung der ÖGK unverzüglich mitzuteilen.