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Anmeldung fallweise beschäftigter Personen

Stand: 01.01.2024


Auch fallweise Beschäftigte sind elektronisch vor Arbeitsantritt zu melden. Die Anmeldung fallweise Beschäftigter ist dabei für jeden Beschäftigungstag zu erstatten und wirkt als Vor-Ort-Anmeldung. Wie bei durchlaufenden Versicherungsverhältnissen wird erst nach Erstattung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) die Anmeldeverpflichtung erfüllt. Die endgültige An- und Abmeldung für fallweise beschäftigte Personen ist als mBGM für fallweise Beschäftigte zu erstatten.

Auslöser/Zweck der Meldung

Eine fallweise beschäftigte Person ist vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung zu melden.

Voraussetzungen

  • Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber verfügt über eine Beitragskontonummer.
  • Die bzw. der Versicherte verfügt über eine Versicherungsnummer bzw. diese wird spätestens im Zuge der Anmeldung fallweise Beschäftigter angefordert.

Meldefrist

Die Anmeldung fallweise Beschäftigter muss vor Arbeitsantritt erfolgen.

Prozess bzw. Ablauf

Die Meldung gilt nur dann als erstattet, wenn sie mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) an den zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelt wird.

Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform, mittels E-Mail oder telefonisch, gelten grundsätzlich als nicht erstattet.

Die in weiterer Folge zu erstattende mBGM für fallweise Beschäftigte gilt als kombinierte An- und Abmeldung für fallweise beschäftigte Personen. Anhand dieser Meldung wird an den entsprechenden Tagen der Versicherungsverlauf letztendlich angelegt. Der Anmeldeverpflichtung wird dadurch abschließend entsprochen.

Grundsätzlich ist auf der Anmeldung fallweise Beschäftigter eine gültige Versicherungsnummer anzugeben. Ist noch keine Versicherungsnummer bekannt, ist diese zeitgleich mit der Anmeldung fallweise Beschäftigter mittels der Meldung Versicherungsnummer Anforderung zu beantragen. Auf der Anmeldung fallweise Beschäftigter ist in diesem Fall zwingend das Geburtsdatum anzugeben. Der Erstellerin bzw. dem Ersteller der Meldung wird die Versicherungsnummer über das SV-Clearingsystem bekannt gegeben.

Besonderheiten der Meldung

Bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte, die in den Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung (RMDFÜ) geregelt sind, kann die Anmeldung für fallweise Beschäftigte vor Arbeitsantritt auch per Telefax unter der Nummer 05 0766-1461, per Telefon unter der Nummer 05 0766-1460 oder mit der ELDA APP erstattet werden. 

Eine elektronische Nachmeldung der einzelnen Beschäftigungstage binnen sieben Tagen nach dem Beginn der Pflichtversicherung ist bei einer fallweisen Beschäftigung - anders als bei einer durchlaufenden Beschäftigung - nicht erforderlich. Die abschließende An- und Abmeldung einer fallweise beschäftigten Person wird mit der mBGM für fallweise Beschäftigte erstattet.

Nach erfolgter Anmeldung fallweise Beschäftigter ist der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer unverzüglich eine Abschrift der Zeitenmeldung aus jeder mBGM für fallweise Beschäftigte auszuhändigen. Andernfalls liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die von den Bezirksverwaltungsbehörden durch eine Verwaltungsstrafe geahndet werden kann.

Rechtsgrundlagen

§ 33 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 41 ASVG

Inhalt und Aufbau der Anmeldung fallweise Beschäftigter

Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA bzw. Ihrer Lohnverrechnungssoftware integriert.

Ausfüllhilfe: Anmeldung fallweise Beschäftigter - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 112 KB)

Änderung/Richtigstellung der Meldung

Erfolgte die Anmeldung fallweise Beschäftigter zu Unrecht, ist diese mittels Storno Anmeldung fallweise Beschäftigter zu stornieren. Eine Richtigstellung der Meldung wie bei der normalen Anmeldung ist nicht möglich. Die Meldung Storno Anmeldung fallweise Beschäftigter entspricht vollinhaltlich der Anmeldung fallweise Beschäftigter. Die jeweiligen Datenfelder sind dementsprechend auszufertigen.