Auslöser/Zweck der Meldung
- Eine Person ist vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung zu melden.
- Die elektronische Anmeldung ist nach erstatteter Vor-Ort-Anmeldung nachzuholen.
Voraussetzungen
- Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber verfügt über eine Beitragskontonummer.
- Die bzw. der Versicherte verfügt über eine Versicherungsnummer bzw. diese wird spätestens im Zuge der Anmeldung angefordert.
Meldefrist
- Jede beschäftigte Person (Voll- und Teilversicherte) ist durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
- Wurde eine Vor-Ort-Anmeldung erstattet, ist eine elektronische Anmeldung binnen sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.
Prozess bzw. Ablauf
Die Meldung gilt nur dann als erstattet, wenn sie mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) an den zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelt wird.
Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform, mittels E-Mail oder telefonisch, gelten grundsätzlich als nicht erstattet.
Die zu erstattende erste monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) bestätigt oder korrigiert die Angaben der übermittelten Anmeldung und damit Art und Umfang der Versicherung. Der Anmeldeverpflichtung wird auf diesem Wege abschließend entsprochen.
Grundsätzlich ist auf der Anmeldung eine gültige Versicherungsnummer anzugeben. Ist noch keine Versicherungsnummer bekannt, ist diese spätestens zeitgleich mit der Erstattung der Anmeldung mittels der Meldung Versicherungsnummer Anforderung zu beantragen. Auf der Anmeldung ist in diesem Fall zwingend das Geburtsdatum und der Referenzwert der Meldung Versicherungsnummer Anforderung anzugeben. Wenn in Ausnahmefällen zum Zeitpunkt der Anmeldung die Übermittlung der Versicherungsnummer Anforderung nicht möglich war, muss die Referenz zur Versicherungsnummer Anforderung per Richtigstellung Anmeldung nachgetragen werden. Der Erstellerin bzw. dem Ersteller der Meldung wird die Versicherungsnummer über das SV-Clearingsystem bekannt gegeben.
Besonderheiten der Meldung
Nach erfolgter Anmeldung ist der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer unverzüglich eine Abschrift der Anmeldung auszuhändigen. Andernfalls liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die von den Bezirksverwaltungsbehörden durch eine Verwaltungsstrafe geahndet werden kann.
Die Anmeldeverpflichtung ist durch die elektronische Erstattung der Anmeldung und der anschließenden fristgerechten Übermittlung der mBGM abschließend erfüllt.
Rechtsgrundlagen
§ 33 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 41 ASVG
Inhalt und Aufbau der Anmeldung
Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA bzw. Ihrer Lohnverrechnungssoftware integriert.
Ausfüllhilfe: Anmeldung - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 160 KB)