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Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei geringem Einkommen

Stand: 01.01.2024


Im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) ist festgelegt, dass sich der auf die Versicherte bzw. den Versicherten entfallende Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV-Beitrag) bei geringem Entgelt vermindert bzw. mitunter zur Gänze entfällt.

Die Regelung im Detail

Die Höhe des Versichertenanteiles zur Arbeitslosenversicherung (AV) orientiert sich ab 01.01.2024 an folgender Einkommensstaffelung:

  • bis 1.951,00 Euro: 0 Prozent,
  • von 1.951,01 Euro bis 2.128,00 Euro: 1 Prozent,
  • von 2.128,01 Euro bis 2.306,00 Euro: 2 Prozent.


Bei einem Bruttoeinkommen über 2.306,00 Euro ist der AV-Beitragssatz für Versicherte von 2,95 Prozent einzubehalten. Die vorstehenden Grenzbeträge werden jährlich mit der Aufwertungszahl angepasst. Von dieser Regelung sind unter anderem auch freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer umfasst. Der von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber zu tragende Anteil des AV-Beitrages (2,95 Prozent) bleibt unverändert. Ebenso der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE).

Für Lehrlinge beträgt der zu tragende Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei einer monatlichen Beitragsgrundlage (bzw. Sonderzahlung):

  • bis 1.951,00 Euro: 0 Prozent (minus 1,15 Prozent der monatlichen Beitragsgrundlage)
  • von 1.951,01 Euro bis 2.128,00 Euro: 1 Prozent (minus 0,15 Prozent der monatlichen Beitragsgrundlage)

Umsetzung in die Praxis

Für die Beurteilung, ob bzw. in welcher Höhe der Versichertenanteil am AV-Beitrag entfällt, sind das laufende Entgelt sowie die Sonderzahlungen (wie zum Beispiel Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bilanzgeld) im jeweiligen Beitragszeitraum getrennt zu betrachten. Eine Aufsummierung dieser Bezüge hat zu unterbleiben. Dadurch kann es unter Umständen zu unterschiedlichen Rückverrechnungen des AV-Beitrages kommen.

Beispiel:
Laufender Bezug: 2.200,00 Euro brutto
Sonderzahlung: 2.000,00 Euro brutto

Vom laufenden Bezug hat die jeweilige Dienstnehmerin bzw. der jeweilige Dienstnehmer zwei Prozent und von der Sonderzahlung lediglich ein Prozent des AV-Beitrages zu leisten.

Für den Entfall bzw. die Verringerung des AV-Beitrages ist jeder Beitragszeitraum separat zu betrachten (keine Durchschnittsberechnungen!). Die Höhe des AV-Beitrages kann also durchaus von Monat zu Monat variieren. Maßgeblich für den Entfall bzw. die Verminderung des Versichertenanteils zur AV ist immer das im Beitragszeitraum tatsächlich gebührende bzw. geleistete (Brutto-)Entgelt ohne Berücksichtigung der (täglichen) Höchstbeitragsgrundlage. Bei untermonatigem Beginn bzw. untermonatiger Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses bedarf es demzufolge keiner fiktiven Aufrechnung auf einen vollen Monat. Auch beim Teilentgelt im Falle von länger andauernden Arbeitsverhinderungen gilt dieser Grundsatz.

Mehrere Dienstverhältnisse

Eine Zusammenrechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen aus mehreren Versicherungsverhältnissen erfolgt nicht. Dies bedeutet, dass jedes Versicherungsverhältnis hinsichtlich des Entfalls bzw. der Verringerung des AV-Beitrages einzeln zu behandeln ist.

Selbstabrechnerbetriebe - Vorgehensweise

Die Abrechnung des verringerten AV-Beitrages ist in der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) als Abschlag in der jeweiligen Verrechnungsposition zu berücksichtigen:

  • Minderung AV auf 0 %
  • Minderung AV auf 1 %
  • Minderung AV auf 2 %
  • Minderung AV auf 0 % (Lehrling)
  • Minderung AV auf 1 % (Lehrling)

Vorschreibebetriebe - Vorgehensweise

Bei Vorschreibebetrieben wird der verringerte AV-Beitrag auf Grund der angegebenen Verrechnungsbasis automatisch berücksichtigt. Eine gesonderte Meldung ist nur im Fall einer Altersteilzeit notwendig.