Die Dienstgeberinnen und Dienstgeber sind berechtigt, vom Entgelt ihrer Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, Lehrlinge etc. den jeweiligen Versichertenanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen abzuziehen.
Dieses Recht muss bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden.
Kommt es ohne Verschulden der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers zu einer nachträglichen Entrichtung der Beiträge, gilt die zeitliche Beschränkung nicht. Der bzw. dem Versicherten dürfen bei einer Entgeltzahlung allerdings nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallen.
Diese Regelung gilt auch für Sonderbeiträge. Es ist jedoch darauf zu achten, dass der auf die Versicherte bzw. den Versicherten entfallende Beitragsteil nur von den Sonderzahlungen abgezogen wird.
Der auf die Versicherte bzw. den Versicherten entfallende Teil der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge darf 20 Prozent ihrer bzw. seiner Geldbezüge nicht übersteigen. Den Unterschiedsbetrag hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber zu tragen.
Hat die Versicherte bzw. der Versicherte lediglich Anspruch auf Sachbezüge oder erhält sie bzw. er kein Entgelt, ist von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber der gesamte Versichertenanteil zu übernehmen.
Beispiele:
Abzugsrecht der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 65 KB)