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Auslandsurlaub

Stand: 11.06.2024


Urlaub in einem EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich

EU-Staaten
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern (griechischer Teil).

ACHTUNG: Nähere Informationen zu den Auswirkungen des BREXIT auf die Leistungen der Sozialen Sicherheit entnehmen Sie folgendem Link: Bundeskanzleramt: Brexit

EWR-Staaten
Island, Liechtenstein, Norwegen

Die e-card trägt auf ihrer Rückseite die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), wenn auf Grund der Versicherung ein Anspruch auf Versicherungsleistungen in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich besteht.

Sollte die bzw. der Versicherte oder ihre bzw. seine anspruchsberechtigten Angehörigen über keine EKVK verfügen oder diese verlorengegangen sein, kann vom zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger eine Ersatzbescheinigung für die EKVK (Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die Europäische Krankenversicherungskarte - PEB) ausgestellt werden. Diese kann online (ID Austria erforderlich) beantragt werden.

Mit der EKVK bzw. PEB kann die betreffende Person medizinische Hilfe wie eine Anspruchsberechtigte bzw. ein Anspruchsberechtigter des jeweiligen Landes direkt bei der Leistungserbringerin bzw. beim Leistungserbringer erhalten. Die EKVK bzw. PEB gilt in dem auf der Karte angegebenen Zeitraum als Nachweis des Leistungsanspruches, aber nur dann, wenn tatsächlich ein solcher Anspruch auf Behandlung in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich besteht. 

Bei Aufenthalt in den EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten, der Schweiz und im Vereinigten Königreich können die bzw. der Versicherte und ihre bzw. seine anspruchsberechtigten Familienangehörigen alle Sachleistungen erhalten, die sich während eines Aufenthaltes unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen.

In den EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten, der Schweiz und im Vereinigten Königreich kann die EKVK bzw. die PEB direkt bei der Leistungserbringerin bzw. beim Leistungserbringer vorgelegt werden.

Es wird besonders darauf hingewiesen, dass ein Leistungsanspruch in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich nur für Personen besteht, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten (Urlaub, dienstliche Entsendung) und deren Gesundheitszustand eine sofortige medizinische Behandlung notwendig macht.

Begibt sich eine Anspruchsberechtigte bzw. ein Anspruchsberechtigter nur zum Zwecke der ärztlichen Behandlung ins Ausland, ist vorher die Zustimmung des zuständigen Krankenversicherungsträgers einzuholen. 

Selbstbehalte nach den Rechtsvorschriften des Behandlungsstaates sind jedenfalls selbst zu tragen.

Urlaub in einem Vertragsstaat

Bilaterale Vertragsstaaten betreffend den Zweig der Krankenversicherung, in denen die Sachleistungsaushilfe vorgesehen ist: Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien und Türkei

Auf Grund einer Vereinbarung gilt in Nordmazedonien seit 01.01.2013, in Serbien seit 01.01.2014, in Bosnien und Herzegowina seit 01.07.2015 sowie in Montenegro seit 01.07.2016 die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) bzw. die provisorische Ersatzbescheinigung für die Europäische Krankenversicherungskarte (PEB).

Achtung!

In Nordmazedonien können die Leistungen bei der Leistungserbringerin bzw. beim Leistungserbringer direkt mit der EKVK in Anspruch genommen werden. 
In Serbien, Bosnien und Herzegowina sowie Montenegro ist die EKVK bzw. die PEB beim zuständigen Krankenversicherungsträger vorzulegen. Dieser stellt sodann einen ortsüblichen Behandlungsschein aus.

Für den Aufenthalt in der Türkei ist das vorgesehene Formular zu verwenden. Die Ausstellung des Formulars (Urlaubskrankenschein) für die Türkei kann - allerdings nur bei aufrechtem Beschäftigungsverhältnis - durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber erfolgen.

Für anspruchsberechtigte Familienangehörige dürfen die Formulare nur dann ausgestellt werden, wenn diese Angehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Der von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber ausgefertigte Urlaubskrankenschein muss zusätzlich zum Aufdruck des zuständigen Krankenversicherungsträgers folgende Angaben enthalten:

  • Daten der bzw. des Versicherten oder ihrer bzw. seiner Angehörigen
  • Zeitraum, für den die Bescheinigung gültig ist
  • Datum, Firmenstempel und Unterschrift


Bei Aufenthalt in der Türkei ist der Urlaubskrankenschein vor der Inanspruchnahme medizinischer Behandlungen bei dem für den Aufenthaltsort in Betracht kommenden Träger des Vertragsstaates gegen einen Behandlungsschein einzulösen. Die zuständige Stelle ist am Urlaubskrankenschein angeführt.

Es wird besonders darauf hingewiesen, dass ein Leistungsanspruch in den Vertragsstaaten nur für Personen besteht, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten (Urlaub, dienstliche Entsendung) und deren Gesundheitszustand eine sofortige medizinische Behandlung notwendig macht oder die sich im dienstlichen Auftrag im Ausland befinden und im Rahmen ihres Aufenthaltes beim zuständigen Versicherungsträger zustehende medizinisch notwendige Leistungen benötigen.

Begibt sich eine Anspruchsberechtigte bzw. ein Anspruchsberechtigter nur zum Zwecke der medizinischen Behandlung ins Ausland, ist vorher die Zustimmung des zuständigen Krankenversicherungsträgers einzuholen. 

Nicht verwendete Urlaubskrankenscheine sind zu vernichten bzw. bei Anträgen auf Kostenerstattung beizulegen.

Muss eine Krankenbehandlung im Ausland von der bzw. dem Versicherten bezahlt werden, kann eine Kostenerstattung beim zuständigen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Ein zusätzlicher Krankenversicherungsschutz (Reiseversicherung) ist zu empfehlen.