Die Arbeiterkammerumlage (AK) ist von der bzw. dem Versicherten allein zu tragen. Sie beträgt 0,50 Prozent der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage und ist grundsätzlich von allen kammerzugehörigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern (auch von freien Dienstnehmerinnen und freien Dienstnehmern) zu entrichten. Der Umlagebetrag wird von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber für die bei ihr bzw. ihm beschäftigten kammerzugehörigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vom Lohn (Gehalt) einbehalten.
Die AK wird vom Krankenversicherungsträger eingehoben und an die Kammer für Arbeiter und Angestellte abgeführt.
Keine AK ist zu entrichten
- von Sonderzahlungen,
- bei einem Urlaub ohne Entgeltzahlung,
- für nach dem Berufsausbildungsgesetz (Lehrlinge) oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften in Berufsausbildung befindliche Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,
- für geringfügig Beschäftigte,
- für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften; in Unternehmen mit anderer Rechtsform leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluss auf die Führung des Unternehmens zusteht,
- für Rechts- und Patentanwaltsanwärterinnen und Rechts- und Patentanwaltsanwärter,
- für Notariatskandidatinnen und Notariatskandidaten,
- für Berufsanwärterinnen und Berufsanwärter im Bereich Wirtschaftstreuhand,
- für Ärztinnen und Ärzte sowie in öffentlichen oder Anstaltsapotheken angestellte Pharmazeutinnen und Pharmazeuten und
- für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
Bezüglich der genauen Feststellung der Arbeiterkammerzugehörigkeit und der damit verbundenen Pflicht zur Entrichtung der AK wird auf die §§ 10, 11, 17 und 61 Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) verwiesen.