Auskunftspflicht gegenüber dem Versicherungsträger
Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben
- die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfängerinnen und Zahlungs(Leistungs)empfänger,
- die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber sowie die sonstigen meldepflichtigen Personen und Stellen,
- Personen, die Entgelt (Geld- bzw. Sachbezüge) leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob die Empfängerin bzw. der Empfänger als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer tätig war oder nicht,
- im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) auch die Bevollmächtigten
längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen.
Erhebungen - Einsicht in die Geschäftsunterlagen
Die Versicherungsträger/Finanzämter sind berechtigt, sich von der Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu überzeugen. Zu diesem Zweck führen sie unter anderem auch Erhebungen durch.
Während der Betriebszeit darf daher Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstigen Aufzeichnungen genommen werden, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter des Versicherungsträgers bzw. Finanzamts haben sich auf Verlangen selbstverständlich auszuweisen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Dienstgeberinnen und Dienstgeber etc. zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten anhalten. Verstöße gegen die Auskunftspflicht stellen eine Verwaltungsübertretung dar und unterliegen Strafbestimmungen. Zudem sind die Versicherungsträger berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.
Auskunftspflicht der freien Dienstnehmerin bzw. des freien Dienstnehmers gegenüber der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber
Die freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind insbesondere verpflichtet, ihrer Dienstgeberin bzw. ihrem Dienstgeber Auskunft über den Bestand bzw. Nichtbestand einer die Pflichtversicherung als freie Dienstnehmerin bzw. freier Dienstnehmer ausschließenden anderen Pflichtversicherung auf Grund ein und derselben Tätigkeit zu erteilen. Diese Auskunftsverpflichtung bezieht sich zum Beispiel auf das Bestehen oder den Wegfall einer Gewerbeberechtigung. Für die Einhaltung dieser Meldeverpflichtung sind keine Formvorschriften einzuhalten, insbesondere gibt es dafür kein Formular des Krankenversicherungsträgers.
Verstößt die freie Dienstnehmerin bzw. der freie Dienstnehmer gegen ihre bzw. seine Auskunftsverpflichtung, haben die Dienstgeberinnen und Dienstgeber im Falle einer Beitragsvorschreibung (zum Beispiel Pflichtversicherung wird nachträglich festgestellt) nur den auf sie entfallenden Beitragsteil zu entrichten. Den auf die freie Dienstnehmerin bzw. den freien Dienstnehmer entfallenden Beitragsteil hat diese bzw. dieser dann selbst abzuführen. Die Verletzung der Auskunftsverpflichtung ist dem Versicherungsträger allerdings entsprechend zu dokumentieren.
Es ist daher notwendig, eine schriftliche Bestätigung der freien Dienstnehmerin bzw. des freien
Dienstnehmers einzuholen.
Darin sollte jedenfalls der konkrete
Ausschließungsgrund für die Versicherung als freie Dienstnehmerin bzw. freier Dienstnehmer
angeführt
werden.
Die bzw. der Beschäftigte ist ausdrücklich auf seine Auskunftsverpflichtung hinzuweisen.