Im Erkrankungsfall und der daraus folgenden Arbeitsunfähigkeit sind für die Dauer des Anspruches auf Entgeltfortzahlung die Beiträge weiter zu entrichten. Der Anspruch richtet sich nach dem jeweils für das Dienst-/Arbeitsverhältnis gültigen Gesetz (Angestellten-, Entgeltfortzahlungs-, Gutsangestellten-, Landarbeits-, Schauspieler-, Vertragsbedienstetengesetz etc.).
Ist der Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung ausgeschöpft, besteht nur dann Beitragspflicht, wenn das gewährte oder gebührende Entgelt das Ausmaß von 50 Prozent der vollen Geld- und Sachbezüge (Entgelt) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erreicht bzw. überschreitet.
Arbeiterinnen und Arbeiter
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) unterliegen, haben folgende Ansprüche:
Dauer des Dienstverhältnisses | Anspruch bei Krankheit bzw. Unglücksfall pro Arbeitsjahr/Kalenderjahr | Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit pro Anlassfall |
bis ein Jahr | sechs Wochen - vier Wochen halbes Entgelt | acht Wochen |
über ein Jahr | acht Wochen - vier Wochen halbes Entgelt | acht Wochen |
über 15 Jahre | zehn Wochen - vier Wochen halbes Entgelt | zehn Wochen |
über 25 Jahre | zwölf Wochen - vier Wochen halbes Entgelt | zehn Wochen |
Anrechnung von Vordienstzeiten
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Dienstzeiten zur selben Arbeitgeberin bzw. zum selben Arbeitgeber, die keine längere Unterbrechung als jeweils 60 Tage aufweisen, anzurechnen sind. Die Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Arbeitnehmerkündigung, einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine verschuldete Entlassung begründet wurde. Die Zusammenrechnung bezieht sich lediglich auf die Anspruchsdauer und bewirkt daher keine Änderung beim Lauf des Arbeitsjahres.
Liegen Beschäftigungszeiten zu einer anderen Arbeitgeberin bzw. einem anderen Arbeitgeber vor, sind diese anzurechnen, wenn
- der Arbeitgeberwechsel durch den Übergang des Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles erfolgte,
- die Anrechnung der im vorausgegangenen Arbeitsverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten für die Bemessung des Urlaubes, der Kündigungsfrist sowie der Entgeltfortzahlung vereinbart wurde,
- die Dienstzeiten keine längere Unterbrechung als 60 Tage aufweisen und
- das vorausgegangene Dienstverhältnis nicht durch eine Arbeitnehmerkündigung, einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine verschuldete Entlassung beendet worden ist.
Lehrzeiten, die dem Arbeiterdienstverhältnis vorausgehen, sind anzurechnen.
Angestellte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Angestelltengesetz (AngG) unterliegen, verfügen über folgende Ansprüche:
Dauer des Dienstverhältnisses | Anspruch bei Krankheit bzw. Unglücksfall pro Arbeitsjahr/Kalenderjahr | Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit pro Anlassfall |
bis ein Jahr | sechs Wochen - vier Wochen halbes Entgelt | acht Wochen |
über ein Jahr | acht Wochen - vier Wochen halbes Entgelt | acht Wochen |
über 15 Jahre | zehn Wochen - vier Wochen halbes Entgelt | zehn Wochen |
über 25 Jahre | zwölf Wochen - vier Wochen halbes Entgelt | zehn Wochen |
Anrechnung von Vordienstzeiten
Arbeiterdienstzeiten, die dem Angestelltendienstverhältnis vorausgehen, sind anzurechnen. Als Dienstzeiten gelten alle Zeiten eines aufrechten Dienstverhältnisses (Oberster Gerichtshof 28.07.2021, 9 ObA 72/21k).
Bei einer Unterbrechung erfolgt keine Anrechnung von Vordienstzeiten. Eine freiwillige Anrechnung ist aber immer möglich.
Lehrzeiten, die dem Angestelltendienstverhältnis vorausgehen, können freiwillig angerechnet werden.
Lehrlinge
Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Entgeltfortzahlung die entsprechenden Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (§ 17a BAG). Sie haben folgende Ansprüche:
Anspruch bei Krankheit bzw. Unglücksfall pro Lehrjahr | |
acht Wochen volles Lehrlingseinkommen | vier Wochen Teilentgelt |
Jeweiliger Anspruch (nach Ausschöpfung des Grundanspruches) bei neuerlicher Arbeitsverhinderung infolge Krankheit bzw. Unglücksfall innerhalb desselben Lehrjahres | |
ersten drei Tage volles Lehrlingseinkommen | sechs Wochen Teilentgelt |
Anspruch bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit pro Anlassfall | |
acht Wochen volles Lehrlingseinkommen | vier Wochen Teilentgelt |