Für den zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verbrauchten Urlaub steht eine Ersatzleistung zu. Basis für die Berechnung der Ersatzleistung ist grundsätzlich das Urlaubsentgelt.
Die Ersatzleistung gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, lediglich aliquot.
Für den nicht verbrauchten Urlaub aus früheren Urlaubsjahren steht der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer die Ersatzleistung (Urlaubsentgelt) immer ungeschmälert zu.
Berechnung der aliquoten Urlaubstage
Jahresurlaub x zurückgelegter Dienstzeit in Kalendertagen : 365 * (abzüglich eines etwaig im laufenden Urlaubsjahr bereits verbrauchten Urlaubes)
* 366 = Anzahl der Tage in einem Schaltjahr
Die so ermittelten Tage können kaufmännisch gerundet werden. Der Berechnung der Ersatzleistung werden diese Tage zu Grunde gelegt.
Verlängerung der Pflichtversicherung
Für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung besteht die Pflichtversicherung weiter.
Bei der Ermittlung des Verlängerungszeitraumes bleiben Teile von Tagen immer gänzlich außer Betracht. Es erfolgt also immer eine Abrundung auf ganze Tage!
Zusätzlich ist zu beachten, dass bei der Verlängerung der Pflichtversicherung (abhängig davon, ob der Urlaubsanspruch in Werk- oder Arbeitstagen ausgewiesen ist)
- für je sechs Werktage ein weiterer Tag (Sonntag bzw. Ruhetag) bzw.
- für je fünf Arbeitstage zwei Tage
hinzuzurechnen sind.
Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt, so ist für die Ermittlung des Verlängerungszeitraumes zuerst die Kündigungsentschädigung und daran anschließend die Ersatzleistung heranzuziehen.
Die Verlängerung der Pflichtversicherung ist auch dann durchzuführen, wenn der Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nicht realisiert wurde.
Für die Zeit der Verlängerung der Pflichtversicherung ist die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt als allgemeine Beitragsgrundlage und der darin enthaltene Sonderzahlungsanteil als Sonderzahlung zu verrechnen bzw. zu melden. Alle sonstigen Beiträge und Umlagen sind ebenfalls abzuführen.
Beispiele:
Ersatzleistungen für Urlaubsentgelt - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 232 KB)
Abmeldung
Auf der Abmeldung ist im Feld "Beschäftigungsverhältnis Ende" das Datum des arbeitsrechtlichen Endes der Beschäftigung, unter "Entgeltanspruch Ende" ist das Datum des Endes der Pflichtversicherung einzutragen. Weiters ist der Zeitraum der Kündigungsentschädigung und/oder der Ersatzleistung für Urlaubsentgelt ab ... bis ... auf dem Meldeformular anzugeben.
Im Feld "Betriebliche Vorsorge Ende" ist das Datum des Endes der Pflichtversicherung (= "Entgeltanspruch Ende") einzutragen.
Die Zeiten einer Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung oder für nach dem arbeitsrechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses fortgezahltes Entgelt werden auch als Anwartschaftszeiten der Betrieblichen Vorsorge (BV) angerechnet.
Besonderheiten
Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder schuldhafter Entlassung ist ein über das aliquote Ausmaß bereits bezogenes Urlaubsentgelt von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer zu erstatten. Eine solche Rückerstattung hat für die Sozialversicherung allerdings keine Auswirkung und führt daher weder zu einer Verkürzung der Pflichtversicherung noch zur Verminderung der Beitragsgrundlage.
Die Urlaubskarteien müssen so geführt werden, dass die Urlaubskonsumation der einzelnen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer jederzeit exakt nachvollziehbar ist.
Wird durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse eine Urlaubsabfindung (50 Prozent Ersatzleistung für Urlaubsentgelt, 50 Prozent für Urlaubszuschuss) nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gewährt, ist für die Verlängerung der Pflichtversicherung die Österreichische Gesundheitskasse in Wien zuständig.