Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer können Anspruch auf zusätzliches Entgelt in Form von Zulagen, Entschädigungen, Ersätzen, Vergütungen, Aufwendungsersätzen etc. haben, die nicht zum beitragspflichtigen Entgelt gehören.
Diese Entgelte sind im § 49 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) taxativ, sprich erschöpfend, aufgezählt.
Eine Zusammenfassung der am häufigsten vorkommenden beitragsfreien Entgeltbestandteile können Sie hier abrufen.
Beitragsfreie Entgelte 2024 - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 230 KB)
Freiwillige soziale Zuwendungen im Bereich Gesundheitsförderung und Prävention